Bund und Länder wollen eine
sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum
1.1.2021
ermöglichen. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, wie eine entsprechende
Regelung umgesetzt werden soll. Damit liegt die Reform vorerst auf Eis (s. auch
Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht).
Hintergrund: Nach
derzeitiger Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort
abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.
Bund
Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
haben der Bund und die Länder am
19.1.2021
beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter
rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten
für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt
werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office
arbeiten.
Hinweis: Die Umsetzung
soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
Genaue Details zur geplanten Regelung sind derzeit (Stand:
26.1.2021) noch
nicht bekannt, über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.
Nachricht
aktualisiert am 18.2.2021: Dem Handelsblatt zufolge kann sich
das Vorhaben noch hinziehen. Diverse Bundesländer fordern eine
gesetzliche Verankerung der Regelungen. Sie
haben Bedenken, dass eine untergesetzliche Regelung (durch ein Schreiben des
Bundesfinanzministeriums) nicht ausreicht und einer gerichtlichen Überprüfung
möglicherweise nicht standhält. Die Reform wird nun in einer neuen
Bund-Länder-Runde auf Fachebene neu verhandelt.