Führt eine GmbH für ihren Gesellschafter ein Verrechnungskonto, das
eine Forderung der GmbH ausweist, ist das Verrechnungskonto angemessen zu
verzinsen. Eine unterlassene oder zu niedrige Verzinsung führt zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung und erhöht das Einkommen der GmbH. Angemessen ist
ein Zinssatz, der sich zwischen den banküblichen Habenzinsen und den
banküblichen Sollzinsen bewegt.

Hintergrund: Eine verhinderte
Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird
bei einer GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und führt zu
einer Erhöhung des Einkommens in Höhe der verhinderten Vermögensmehrung.
Typische Beispiele hierfür sind die Überlassung von Geschäftsräumen an den
Gesellschafter gegen eine zu niedrige Miete oder gar umsonst oder die
Darlehensgewährung an einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Zinssatz oder
gar zinsfrei.

Streitfall: Die Klägerin war
eine GmbH, an der der A zu 60 % beteiligt war. Die Klägerin führte für A ein
Verrechnungskonto, dessen Saldo sich zugunsten der Klägerin vom 31.12.2000 bis
zum 31.12.2015 von ca. 7.000 € auf 252.000 € erhöhte. Eine
Verzinsung erfolgte nicht. Das Finanzamt ging für die Streitjahre 2014 und 2015
von einem angemessenen Zinssatz von 4,5 % aus und setzte entsprechende
verdeckte Gewinnausschüttungen an, die das Einkommen der Klägerin erhöhten.

Entscheidung: Das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage
ab:

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag vor, weil die Klägerin
    aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und A
    veranlasst waren, keine Verzinsung des Verrechnungskontos vereinbart hatte.
    Damit handelte es sich um eine sog. verhinderte Vermögensmehrung.

  • Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu
    bejahen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden
    Dritten keinen sechsstelligen Betrag zinslos überlassen hätte.

  • Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 4,5 %
    des Saldos des Verrechnungskontos zum 31.12.2014 und 31.12.2015 ist nicht zu
    beanstanden. Angemessen ist ein Zinssatz, der sich zwischen dem banküblichen
    Habenzins und dem banküblichen Sollzins bewegt. Innerhalb dieser Marge liegt
    der angemessene Zinssatz, der durch das Ausfallrisiko wesentlich beeinflusst
    wird. Im Regelfall werden sich GmbH und Gesellschafter die Marge teilen.

  • Im Streitfall betrug der Habenzinssatz ca. 0,2 % und der
    Sollzinssatz ca. 9 %. Daher war der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz von 4,5 %
    angemessen. Dabei war zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die
    Forderung gegenüber A nicht besichert war, so dass sogar noch ein etwas höherer
    Zinssatz angemessen gewesen wäre.

Hinweise: Das FG hat die
Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Hätte die Klägerin selbst einen Kredit aufgenommen, den sie mit dem
Darlehensbetrag, den sie dem A zur Verfügung gestellt hat, hätte zurückzahlen
können, wäre der mit der Bank vereinbarte Sollzinssatz zugrunde zu legen
gewesen. Dieser wäre vermutlich höher gewesen als 4,5 %.

Das FG wendet den sog. Margenteilungsgrundsatz an, bei dem der
angemessene Zinssatz in der Mitte zwischen Haben- und Sollzinssatz liegt. Der
Margenteilungsgrundsatz ist allerdings nicht unumstritten. Es gibt auch die
Überlegung, bei einer Darlehensgewährung an den Gesellschafter auf den
Habenzinssatz abzustellen, da die Klägerin den Geldbetrag alternativ nur bei
einer Bank hätte anlegen können und dort nur eine geringe Verzinsung erhalten
hätte.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.5.2020 – 1 K 67/17, Rev.
beim BFH: Az. I R 27/20; NWB

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