Eine Betriebsunterbrechung, bei der der Betrieb verpachtet wird,
führt zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, weil die
Unternehmensidentität infolge der Betriebsunterbrechung wegfällt. Dies gilt
auch dann, wenn einkommensteuerlich die Betriebsunterbrechung nicht zu einer
Aufgabe des Gewerbebetriebs führt.
Hintergrund: Hat ein
Gewerbebetrieb Verluste erzielt, wird ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag
festgestellt, der mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Allerdings
bleibt der Verlustvortrag nur dann erhalten, wenn das Unternehmen und der
Unternehmer (z.B. die Gesellschafter einer Personengesellschaft) identisch
bleiben.
Sachverhalt: In dem Streitfall
ging es um eine GmbH & Co. KG, die Teil eines Konzerns war und bis zum
30.6.2005 Waren produzierte. Ab dem 1.7.2005 beteiligte sie sich nur noch an
anderen Konzerngesellschaften und verpachtete ihren Betrieb an ihre
Kommanditistin. Am 30.6.2006, also ein Jahr später, wurde der Pachtvertrag
aufgehoben, das Anlagevermögen an die Kommanditistin veräußert und das
Grundstück an die Kommanditistin verpachtet. Das Finanzamt war zunächst der
Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der GmbH & Co. KG am
31.12.2005 untergegangen sei. Hiergegen klagte die GmbH & Co. KG mit
Erfolg; denn nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) konnte allenfalls der
gewerbesteuerliche Verlust zum 31.12.2006 untergehen. Das Finanzamt stellte nun
den Verlustvortrag zum 31.12.2005 wieder zugunsten der GmbH & Co. KG fest
und hob dafür den Verlustvortrag zum 31.12.2006 auf. Wieder hatte sie beim FG
Erfolg, weil dieses von einer gewerbesteuerlich unschädlichen
Betriebsunterbrechung ausging.
Entscheidung: Der BFH hob das
Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück:
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Richtigerweise hätte bereits zum 31.12.2005 der
gewerbesteuerliche Verlustvortrag untergehen müssen, da die
Unternehmensidentität im Jahr 2005 infolge der Beendigung der produzierenden
Tätigkeit weggefallen ist. Allerdings ist der Verlustfeststellungsbescheid zum
31.12.2005 bestandskräftig geworden, nachdem die GmbH & Co. KG vor dem FG
gewonnen hatte. Der Verlustuntergang wegen der Beendigung der produzierenden
Tätigkeit kann daher nicht mehr im Jahr 2006 mit dieser Begründung nachgeholt
werden. -
Dennoch kann geprüft werden, ob der gewerbesteuerliche Verlust
im Jahr 2006 untergegangen ist. Denn das Fortbestehen des Verlustvortrags im
Jahr 2006 setzt voraus, dass die werbende Tätigkeit ununterbrochen bestanden
hat. Aufgrund des Betriebspachtvertrags vom 1.7.2005 kann es ab diesem
Zeitpunkt zu einer Betriebsaufspaltung mit der Kommanditistin gekommen sein.
Die GmbH & Co. KG wäre dann als sog. Besitzpersonengesellschaft weiterhin
gewerblich tätig gewesen. Der Verlustvortrag hätte dann auch noch im Jahr 2006
bestanden. -
Die Unternehmensidentität besteht nämlich so lange fort, wie
die Besitzpersonengesellschaft (GmbH & Co. KG) mit der produzierenden
Betriebsgesellschaft (Kommanditistin) personell und sachlich verflochten ist.
Das FG muss daher prüfen, ob im Jahr 2005 eine Betriebsaufspaltung begründet
worden ist und ob im Jahr 2006 die personelle oder sachliche Verflechtung
weggefallen ist; dann wäre auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag zum
31.12.2006 untergegangen. -
Sollte keine Betriebsaufspaltung zum 1.7.2005 zustande gekommen
sein, wäre zu prüfen, ob sich im Jahr 2006 weitere Änderungen ergeben haben,
die zu einem Wegfall der Unternehmensidentität geführt haben. Falls nicht,
würde die GmbH & Co. KG von dem bestandskräftig gewordenen
Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 profitieren.
Hinweise: Unbeachtlich ist, dass
es einkommensteuerlich zum 1.7.2005 nur zu einer sog. Betriebsunterbrechung
gekommen ist. Zwar wurde dadurch einkommensteuerlich eine Betriebsaufgabe
vermieden. Gewerbesteuerlich führt die Betriebsunterbrechung aber zum Wegfall
der Unternehmensidentität, weil aus einem produzierenden Gewerbe eine
Vermietungsgesellschaft wird. Hätte das FG im Verfahren gegen den zuerst
aufgehobenen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 richtig entschieden,
wäre der Verlustvortrag bereits zum 31.12.2005 untergegangen. Da dies nicht
geschehen ist, bleibt nun nur übrig, einen Wegfall der Unternehmensidentität im
Jahr 2006 zu prüfen, entweder wegen Beendigung einer im Jahr 2005 begründeten
Betriebsaufspaltung oder wegen einer Änderung eines Vermietungsunternehmens in
ein anderes Unternehmen.
Das Urteil macht zugleich deutlich, dass bei einer
Betriebsaufspaltung ein Verlustvortrag solange erhalten bleibt, wie die
sachliche und persönliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft fortbesteht
und die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht ausscheiden; denn
Letzteres hätte einen anteiligen Wegfall der Unternehmeridentität zur Folge.
BFH, Urteil v. 30.10.2019 – IV R 59/16; NWB