Ein Schenkungsteuerbescheid ist unbestimmt und daher aufzuheben,
wenn das Finanzamt verschiedene, einzelne Zuwendungen im
Schenkungsteuerbescheid in einem Betrag zusammenfasst. Um einzelne Zuwendungen
handelt es sich, wenn ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer Kreuzfahrt
einlädt und an Bord zahlreiche Kosten für Ausflüge, Speisen im Restaurant,
Wellness und Friseur übernimmt.

Hintergrund: Schenkungen
unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Jede einzelne Schenkung führt an
sich zu einem Schenkungsteuerbescheid, weil die Schenkungsteuer keine
Jahressteuer ist, sondern anlassbezogen
festgesetzt wird. Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden
materiell-rechtlich zusammengefasst, so dass z.B. nur ein Freibetrag gewährt
wird und sich der Schenkungsteuersatz nach der Summe der Schenkungen innerhalb
dieses Zehnjahreszeitraums richtet.

Sachverhalt: Der Kläger buchte
im August 2014 für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Kreuzfahrt
in der höchsten Buchungskategorie für ca. 500.000 € (Rechnung vom
10.2.2015); der Preis der Luxuskabine war von der Anzahl der Personen
unabhängig. Während der Kreuzfahrt entstanden weitere Kosten in Höhe von ca.
45.000 € für Ausflüge, Speisen im Restaurant, Wellness und Friseur;
diese Kosten wurden auf dem sog. Bordkonto taggenau erfasst und abgerechnet.
Sämtliche Kosten übernahm der Kläger; seine Lebensgefährtin hätte die Kosten
nicht tragen können. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und
erklärte eine Zuwendung in Höhe von 25.000 € für die anteiligen
Kosten für die Anreise, für Ausflüge und Verpflegung sowie für einen weiteren
Flug. Außerdem erklärte er sich zur Übernahme der Schenkungsteuer bereit. Das
Finanzamt ging hingegen von einer Schenkung in Höhe von 300.000 €
durch eine „Zuwendung zum 10.2.2015“ mit dem Zusatz
„Schenkung Weltreise“ aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von
100.000 € fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Schenkungsteuerbescheid war unbestimmt und daher
    aufzuheben. Im Schenkungsteuerbescheid muss nämlich jede Zuwendung einzeln
    aufgeführt werden. Zwar ist eine Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen wie
    z.B. einen Betriebsprüfungsbericht zulässig; das Finanzamt muss dann aber im
    Bescheid und in der Einspruchsentscheidung angeben, welche Schenkungsteuer für
    die jeweilige Zuwendung festgesetzt wird.

  • Offenbleiben kann, ob der Kläger überhaupt Schenkungen
    erbracht hat. In jedem Fall ist die Zusammenfassung der einzelnen Zuwendungen
    in einem Gesamtbetrag und einer Bezeichnung („Schenkung
    Weltreise“) im Bescheid zu unbestimmt und führt zumindest zur
    Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn nicht sogar zur Nichtigkeit.

  • Zu unterscheiden war zwischen der Übernahme der Kosten für die
    Kabine und der Übernahme der Kosten an Bord für die Ausflüge, die
    Restaurantbesuche und die Wellness- und Friseurleistungen. Selbst wenn der
    Kläger ein einheitliches Schenkungsversprechen für sämtliche Leistungen
    abgegeben haben sollte, wäre doch die Schenkungsteuer jeweils erst mit der
    Erbringung der einzelnen Leistung entstanden.

Hinweise: Die Bezeichnung der
einzelnen Zuwendungen ist insbesondere deshalb wichtig, weil für jede einzelne
Zuwendung eine Steuerbefreiung oder ein Verjährungseintritt zu prüfen ist und
weil mit jeder einzelnen Zuwendung der Zehnjahreszeitraum beginnt.

Im Streitfall hätte es sich bei den auf dem Bordkonto erfassten
Leistungen auch um Leistungen für den Kläger handeln können. Die
Kostenübernahme für die Lebensgefährtin hätte auch steuerfrei sein können, weil
es sich um Unterhaltsleistungen oder um Gelegenheitsgeschenke handelt. Die
Aufgliederung der Zuwendungen wäre nicht kompliziert gewesen, weil die
Leistungen auf dem Bordkonto taggenau erfasst worden waren.

BFH, Urteil vom 16.9.2020 – II R 24/18; NWB

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