Die Bereitstellung unbelegter
Brötchen zusammen mit Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch den
Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-,
Schoko- oder Rosinenbrötchen handelt.

Hintergrund: Zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile,
die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die
Arbeitsleistung
gewährt. Daher führen Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber stellt, grundsätzlich zu Arbeitslohn. Ist dies der Fall, kann der
Arbeitgeber diesen Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern und
an das Finanzamt abführen.

Sschverhalt: Die Klägerin
war eine AG aus der Softwarebranche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich
unbelegte Brötchen zur Verfügung, und zwar u.a. Laugen-, Käse-, Schoko-,
Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Außerdem stellte die Klägerin
Kaffee und Tee bereit, nicht aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen.
Die Arbeitnehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der Brötchen
wurde allerdings während einer bezahlten halbstündigen Arbeitspause im Zeitraum
von 9:30 bis 11 Uhr konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen
Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um Probleme zu diskutieren
und um sich auszutauschen. Das Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und
der Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Bereitstellung der
    Brötchen und Getränke führt bereits dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn. Es
    handelt sich nämlich nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung,
    sondern nur um sog. Aufmerksamkeiten. Denn
    die Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt, und der
    Verzehr erfolgte vor allem während der bezahlten Arbeitspause am Vormittag. Die
    Arbeitnehmer sollten sich treffen und ihre Probleme gemeinsam lösen und sich
    mit ihren Vorgesetzten austauschen. Im Ergebnis hat der Arbeitgeber damit
    günstige Arbeitsbedingungen geschaffen.

  • Dabei ist zu berücksichtigen,
    dass die gewährten Vorteile nur ein geringes
    Ausmaß
    erreichten. Insbesondere handelte es sich nicht um ein
    Frühstück, dessen Gewährung grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Für ein
    Frühstück sind nämlich belegte Brötchen bzw. ein Aufstrich erforderlich.
    Unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich genügen nicht. Selbst bei
    veränderten Essgewohnheiten, nach denen ein Kaffee zum Mitnehmen üblich
    geworden ist, ergibt sich ein Frühstück nur durch eine Kombination von Brötchen
    mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade.

Hinweise: Selbst die
Finanzverwaltung sieht nach ihren Richtlinien die entgeltliche oder
teilentgeltliche Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im
Betrieb nicht als Arbeitslohn an. Insoweit überrascht es, dass der Fall vom
Finanzamt aufgegriffen worden ist. Möglicherweise lag dies an der Qualität der
Brötchen. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, nach der Qualität der Brötchen zu
unterscheiden, weil dies für ein Massenverfahren wie das Lohnsteuerrecht kein
geeignetes Kriterium ist.

BFH, Urteil v. 2.7.2019 – VI R
36/17; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz