Händler und Anbieter von
Dienstleistungen können für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von
der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2
Preisangabenverordnung
(PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte
an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung (z.B. sämtlicher Regale) in
der Nacht zum 1.7.2020 ändern zu müssen. Hierauf weist das
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aktuell hin.

Hintergrund: Handel und
Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten ggü. dem Verbraucher
nach § 1 Absatz 1 PAngV den geforderten
Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei
messbaren Gütern, nach § 2 Absatz 1 PAngV den
Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis, etc.) angeben.

§ 9 Absatz 2
PAngV gewährt die Möglichkeit, von einer Änderung der Gesamt-
und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn der Händler/Anbieter bei
Preisnachlässen folgende drei Voraussetzungen beachtet:

Er setzt die Senkung durch

  1. nach Kalendertagen zeitlich
    begrenzte,

  2. durch Werbung bekannt
    gemachte,

  3. generelle Preisnachlässe

um („Pauschalrabatt“).

Hierzu führt das
BMWi weiter aus:

Die Option der
Anwendung des § 9 Absatz 2 PAngV besteht auch
für die anstehende Senkung der Mehrwertsteuersätze zum
für das
gesamte Sortiment oder bei entsprechend transparenter Information für Teile des
Sortiments.

Die Begrenzung
nach Kalendertagen
könnte dabei analog der Terminierung der
Mehrwertsteuersenkung vom 1.7. bis
31.12.2020
erfolgen. Auch wenn in den Kommentierungen zur
PAngV teilweise bei zeitlich begrenzten
Preisermäßigungen ein Zeitraum von z.B. zwei Wochen in Anlehnung an die
früheren Vorgaben zu Sonderverkäufen unterstellt wird, so steht auch eine
fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der
Intention von § 9 Absatz 2 PAngV im
Einklang.

Unter
Werbung fiele in diesem Zusammenhang auch
z.B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner
auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder
Prospekten.

Als „generell“
wird ein Preisnachlass verstanden
, wenn er über verschiedene
Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Einer der Regelfälle für die
Verwendung der Ausnahme nach § 9 Absatz 2
PAngV ist der Abverkauf von Sommeroder Winterware im
Schlussverkauf (z.B. die Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf alle Winterjacken im
Sortiment für ein oder zwei Wochen).

Dabei bleibt es jedoch der
Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens/Anbieters überlassen, sich für oder
gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit von § 9 Absatz 2
PAngV zu entscheiden und hierbei die Mehrwertsteuersenkung
bezogen auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsortimente an die
Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Die Anwendung von
§ 9 Absatz 2 PAngV hebt das Recht zur freien
Preisbildung der Anbieter nicht auf.

Durch eine durch
Werbung nach § 9 Absatz 2 PAngV
bekanntgegebene Preissenkung
, die Umstellung der Steuersätze
im Warenwirtschaftssystem und die Ausweisung der geltenden Mehrwertsteuersätze
auf den Bons wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher transparent.
Ihre schutzwürdigen Interessen werden darüber hinaus auch deshalb nicht
verletzt, da sie an der Kasse weniger bezahlen als beispielsweise an den
Regalen ausgewiesen ist.

Hinweise: Die
Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV
findet für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und
rezeptpflichtige Arzneimittel keine Anwendung, da für diese andere rechtliche
Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die
Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der
PAngV geregelt.

Das Schreiben des BMWi ist auf
dessen
Homepage
veröffentlicht.

BMWi,
Pressemitteilung v. 12.6.2020,
NWB

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