Die Zinsen, die für ein Darlehen bezahlt werden, mit dem ein in
einer Fremdwährung aufgenommenen Immobiliendarlehen abgelöst wird, sind
insoweit nicht als Werbungskosten absetzbar, als mit dem Darlehen ein
Währungskursverlust bezahlt wird, der bei dem bisherigen Fremdwährungsdarlehen
entstanden ist.
Hintergrund: Zinsen für ein
Darlehen, das zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wird,
sind als Werbungskosten absetzbar.
Streitfall: Der Kläger erwarb
2005 eine Immobilie, die er vermietete. Den Kauf finanzierte er mit einem in
Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Darlehen, dessen Wert sich in Euro auf
105.000 € belief. Im Jahr 2011 führte der Kläger eine Umschuldung durch.
Der Umrechnungskurs von CHF/€ hatte sich seit 2005 verschlechtert, so
dass der Gegenwert des CHF-Darlehens nunmehr 139.000 € betrug. Der
Kläger nahm ein neues Darlehen über 139.000 € und löste damit das
CHF-Darlehen ab. Die Zinsen für das neue Darlehen machte er als Werbungskosten
geltend. Das Finanzamt erkannte die Zinsen nur anteilig im Verhältnis von
105/139 an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zwar war das Fremdwährungsdarlehen in CHF durch die Vermietung
veranlasst, weil es der Anschaffung der vermieteten Immobilie diente. Daher
waren die Zinsen von 2005 bis 2011 als Werbungskosten absetzbar. -
Das neue Darlehen aus dem Jahr 2011 in Höhe von 139.000
€ diente aber nicht nur der Fortsetzung der Finanzierung, sondern auch
der Bezahlung des bis dahin eingetretenen Kursverlustes in Höhe von 34.000
€ (139.000 € abzüglich 105.000 €). Dieser
Währungsverlust betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Klägers.
Hinweise: Wäre das CHF-Darlehen
nicht abgelöst worden, hätten die Zinsen für das CHF-Darlehen weiter als
Werbungskosten abgesetzt werden können. Ein Fremdwährungskursverlust ist aber
nicht durch die Vermietung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten
absetzbar.
BFH, Urteil v. 12.3.2019 – IX R 36/17; NWB