Für eine „Dinner-Show“, die aus einem mehrgängigen
Menü und mehreren künstlerischen Darbietungen besteht, gilt im Zeitraum vom
1.7.2020 bis 31.12.2023 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Denn die
„Dinner-Show“ ist eine einheitliche komplexe Leistung, die aus
zwei gleichwertigen Einzelleistungen zusammengesetzt ist, für die in dem
genannten Zeitraum jeweils der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % galt.
Hintergrund: In der Zeit vom
1.7.2020 bis zum 31.12.2023 unterlagen Umsätze eines Restaurants für Speisen
einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies galt jedoch nicht für Getränke,
die weiterhin mit 19 % besteuert wurden.
Sachverhalt: Die Klägerin
veranstaltete im Jahr 2021 eine sog. Dinner-Show. Die
„Dinner-Show“ bestand aus einem mehrgängigen Menü, und in den
Pausen zwischen den einzelnen Menügängen fanden verschiedene künstlerische und
artistische Darbietungen statt. Die Getränke wurden gesondert in Rechnung
gestellt. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze aus dem Eintrittspreis für die
„Dinner-Show“ mit 7 % und die Umsätze aus dem Verkauf der Getränke
mit 19 %. Das Finanzamt wandte hingegen insgesamt einen Umsatzsteuersatz von 19
% an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Für die „Dinner-Show“ gilt ein ermäßigter
Umsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um eine einheitliche komplexe
Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt. Dies ist
zum einen das mehrgängige Menü und zum anderen die Unterhaltung mit
künstlerischen und artistischen Darbietungen. -
Beide Elemente, das Menü und die Unterhaltung, unterlagen im
streitigen Zeitraum jeweils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. In diesem
Zeitraum wurden nämlich Restaurationsumsätze, soweit es um Speisen ging, nur
ermäßigt besteuert. Und künstlerische Darbietungen unterliegen ohnehin nur
einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. -
Da beide Elemente – Menü und Unterhaltung –
gleichwertig waren und jeweils einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
unterlegen hätten, wenn sie separat angeboten worden wären, gilt für die
einheitliche Leistung „Dinner-Show“ nichts anderes.
Hinweise: Seit dem 1.1.2024 gilt
für Restaurationsumsätze wieder der reguläre Steuersatz von 19 %; die
Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % bis zum 31.12.2023 war
coronabedingt erfolgt.
Die Entscheidung des BFH würde für eine Dinner-Show, die ab dem
1.1.2024 durchgeführt wird, aufgrund des Wegfalls des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für Restaurationsumsätze daher anders ausfallen. Denn in
seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes abgelehnt, wenn eine einheitliche Leistung aus mehreren
gleichwertigen Elementen besteht, von denen aber mindestens ein Element dem
regulären Umsatzsteuersatz unterliegt.
Quelle: BFH, Beschluss vom 29.5.2024 – XI B 3/23;
NWB