Das Entgelt für ein zum Mitnehmen verkauftes Sparmenü in einem
Fast-Food-Restaurant, das aus Speisen und Getränken besteht und damit
unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegt, kann nicht anhand des
Verhältnisses der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Menüs aufgeteilt
werden, wenn die einzelnen Bestandteile des Menüs nicht einzeln verkauft
werden, sondern nur in veränderter Zubereitung abgegeben werden, z.B. mit
anderen Saucen.

Hintergrund: Beim Verkauf von
Speisen außer Haus gilt ein ermäßigter
Steuersatz von 7 % bzw. 5 %, wenn es sich um einfache Speisen handelt. Für
Getränke gilt hingegen der reguläre Steuersatz von 19 % bzw. 16 %. Gibt es
einen Gesamtpreis für eine Speise und ein Getränk, muss der Gesamtpreis
aufgeteilt werden, um die unterschiedlichen Steuersätze anwenden zu können.

Sachverhalt: Die Antragstellerin
betrieb mehrere Fast-Food-Restaurants, in denen Hamburger verkauft wurden. Sie
bot im Januar 2020 sog. Sparmenüs an, die aus einem Hamburger, aus einer
Beilage (Pommes Frites oder Salat) und einem Getränk bestanden. Bei einem
Außer-Haus-Verkauf teilte sie den Menüpreis anhand der Wareneinkäufe für
Speisen und für die Getränke auf und unterwarf den auf die Speisen (Hamburger
und Pommes Frites bzw. Salat) entfallenden Anteil einer ermäßigten Umsatzsteuer
von 7 %. Das Finanzamt teilte den Menüpreis hingegen anhand des Verhältnisses
der Einzelverkaufspreise auf und gelangte zu einer höheren Umsatzsteuer.
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung
der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 2020.

Entscheidung: Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt und gewährte die
Aussetzung der Vollziehung:

  • Soweit die Sparmenüs für einen Verzehr außer Haus verkauft
    wurden, galt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % für die verkauften Speisen. Denn
    es handelte sich um einfache Speisen wie Hamburger, Pommes Frites oder Salat,
    und es wurden keine Zusatzleistungen wie ein Tisch oder die Bereitstellung von
    Sanitäreinrichtungen erbracht. Die Getränke wurden aber auch bei einem Verkauf
    außer Haus mit 19 % besteuert.

  • Daher musste der Preis für das Sparmenü bei einem
    Außer-Haus-Verkauf aufgeteilt werden, und zwar auf die Speisen und auf die
    Getränke. Die vom Finanzamt angewandte Einzelverkaufspreismethode ist nicht
    geeignet, wenn die Komponenten des Sparmenüs nicht einzeln verkauft werden.
    Zwar konnte man die Hamburger, die im Sparmenü enthalten waren, auch einzeln
    kaufen; die einzeln verkauften Hamburger waren aber anders zubereitet und
    enthielten eine andere Sauce. Damit waren sie mit den im Sparmenü enthaltenen
    Hamburgern nicht vergleichbar.

  • Im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung war die
    von der Antragstellerin verwendete Methode der Aufteilung nach den verwendeten
    Wareneinsätzen nicht zu beanstanden.

Hinweis: Ob diese
Aufteilungsmethode (Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen) auch in
einem späteren Klageverfahren zu akzeptieren ist, ließ das FG allerdings
offen.

Die Unterschiede zwischen den Hamburgern, die im Spar-Menü
enthalten waren, und den einzeln verkauften Hamburgern waren wohl gering, da
sich die Hamburger vornehmlich nur bezüglich der Sauce unterschieden. Das FG
hält die Sauce aber für ein gewichtiges Unterscheidungsmerkmal und führt als
Beispiel ein Schnitzel an, das sich je nach Art der verwendeten Sauce von einem
Schnitzel natur zu einem Jägerschnitzel oder Zigeunerschnitzel wandelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Aufteilung
eines Gesamtpreises nach der einfachstmöglichen Methode vorzunehmen. Soweit es
mehrere sachgerechte und gleich einfache Aufteilungsmethoden gibt, hat der
Unternehmer ein Wahlrecht.

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 5.10.2020 – 11 V 112/20;
NWB

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