Die Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Wohnungsmieter ist
umsatzsteuerpflichtig, wenn zwischen der Stellplatzvermietung und der
Wohnungsvermietung weder ein räumlicher Zusammenhang noch ein wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht. Der räumliche Zusammenhang fehlt, wenn der Kfz-Stellplatz
aufgesucht werden kann, ohne dass das Wohngebäude betreten werden muss. Der
wirtschaftliche Zusammenhang fehlt, wenn die Stellplatzvermietung nicht an die
Wohnungsvermietung gekoppelt ist, sondern Stellplätze auch an
Nicht-Wohnungsmieter vermietet werden.

Hintergrund: Die Vermietung von
Wohnungen ist umsatzsteuerfrei. Zwar ist diese Umsatzsteuerfreiheit bei der
Vermietung von Kfz-Stellplätzen nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, so
dass die Stellplatzvermietung umsatzsteuerpflichtig ist; die
Umsatzsteuerpflicht gilt aber grundsätzlich nicht, wenn die Vermietung des
Kfz-Stellplatzes mit der Vermietung der Wohnung eng verbunden ist und damit
einen einheitlichen Vorgang bildet.

Sachverhalt: Der Kläger stellte
im Jahr 2014 einen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage fertig, den er als
Hotel nutzen wollte; er machte daher die Vorsteuer aus den Herstellungskosten
geltend. Die Nutzung als Hotel scheiterte aber, so dass der Kläger einen Teil
der Räume umsatzsteuerfrei als Wohnungen vermietete. Außerdem vermietete er die
Kfz-Stellplätze und unterwarf die Umsätze aus der Vermietung der
Kfz-Stellplätze der Umsatzsteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der
Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter als auch bezüglich der
Stellplatzvermietung an externe Personen, die in dem Gebäude nicht wohnten. Die
Tiefgarage befand sich in einem Zwischengebäude zwischen den beiden
Haupthäusern und war von außen erreichbar, ohne dass eines der beiden
Hauptgebäude betreten werden musste. Das Finanzamt ging davon aus, dass die
Vermietung der Stellplätze an die Mieter umsatzsteuerfrei ist und nahm daher
eine Berichtigung der Vorsteuer, die der Kläger geltend gemacht hatte, vor.

Entscheidung: Das Thüringer
Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Eine Vorsteuerberichtigung war nicht vorzunehmen, weil der
    Kläger mit der Vermietung der Kfz-Stellplätze an Mieter umsatzsteuerpflichtige
    Umsätze ausführte, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

  • Die Umsatzsteuerfreiheit für die Wohnungsmieten erfasste nicht
    die Mieten für die Kfz-Stellplätze der Wohnungsmieter. Denn die
    Stellplatzvermietung war keine unselbstständige Nebenleistung zur
    umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung, sondern war eine eigenständige Leistung,
    für die die Umsatzsteuerpflicht galt. Die Eigenständigkeit folgte daraus, dass
    zwischen der Stellplatzvermietung und der Wohnungsvermietung weder ein
    räumlicher Zusammenhang noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand:

    • Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den vermieteten
      Wohnungen und den Kfz-Stellplätzen fehlte, weil sich die Kfz-Stellplätze in dem
      Zwischenbau befanden und daher betreten werden konnten, ohne dass zuvor das
      Wohngebäude betreten werden musste.

    • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
      Wohnungsvermietung und der Stellplatzvermietung fehlte ebenfalls, weil die
      Stellplätze auch an Nicht-Wohnungsmieter vermietet wurden und nicht jeder
      Wohnungsmieter auch einen Stellplatz anmietete.

Hinweise: Für den Kläger wirkte
sich die Entscheidung vorteilhaft aus, weil er eine Vorsteuerberichtigung zu
seinen Ungunsten vermeiden konnte.

Für Vermieter, die die Stellplätze zwar grundsätzlich nur an
Wohnungsmieter vermieten, aber – falls Stellplätze von diesen gekündigt
werden – auch an Dritte vermieten, die in dem Haus nicht als Mieter
wohnen, führt das Urteil zur Rechtsunsicherheit. Es könnte dann nämlich auch
die Stellplatzmiete für die Wohnungsmieter der Umsatzsteuer unterliegen, wenn
man die Tiefgarage von außen betreten kann, ohne das Gebäude betreten zu
müssen. Die Stellplatzmiete würde sich dann nach der Auffassung des FG bei
Neuabschlüssen verteuern, und bei bestehenden Stellplatzverträgen müsste der
Vermieter rückwirkend 19 % aus den Stellplatzeinnahmen abführen. Ob die
Auffassung des FG zutreffend ist, muss aber der Bundesfinanzhof entscheiden, da
gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist.

Das Urteil betrifft die Stellplatzmieten, die von Wohnungsmietern
gezahlt werden. Die Vermietung eines Stellplatzes an einen Nicht-Wohnungsmieter
ist nach dem Gesetz ohnehin steuerpflichtig.

Thüringer FG, Urteil vom 27.6.2019 – 3 K 246/19, Rev. beim
BFH: Az. V R 41/19

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