Zur Unterstützung der Bewältigung
des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen
Unwetterereignisses hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF)
umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe
vom Juli 2021 veröffentlicht.

Das BMF gewährt
u.a. folgende Erleichterungen:

  • Von der Besteuerung einer
    unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur wird befristet bis zum
    31.12.2021
    abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine
    umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer,
    Ferienwohnungen o.ä.),
    unentgeltlich Personen zur Verfügung
    stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind
    oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind.

  • Bei der unentgeltlichen
    Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern),
    die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben
    (z.B. die unentgeltliche Überlassung von
    Baufahrzeugen),
    zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden
    und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens
    liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen
    Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum
    31.10.2021 auf
    die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
    verzichtet.

  • Bei der unentgeltlichen
    Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer
    (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät
    und Personal)
    für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der
    unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen,
    die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch
    die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum
    31.10.2021 auf
    die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

  • Bei Unternehmen, die von der
    Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die
    Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf.
    bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung
    durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

  • Beabsichtigen Unternehmer
    bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten
    Waren
    eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird
    unter den gleichen Bedingungen ein entsprechender
    Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

BMF-Schreiben v. 23.7.2021 – III C 2 – S
7030/21/10008 :001; NWB

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