Zur Unterstützung der Bewältigung
des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen
Unwetterereignisses hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF)
umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe
vom Juli 2021 veröffentlicht.
Das BMF gewährt
u.a. folgende Erleichterungen:
-
Von der Besteuerung einer
unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur wird befristet bis zum
31.12.2021
abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine
umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer,
Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung
stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind
oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind. -
Bei der unentgeltlichen
Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern),
die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben
(z.B. die unentgeltliche Überlassung von
Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden
und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens
liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen
Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum
31.10.2021 auf
die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
verzichtet. -
Bei der unentgeltlichen
Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer
(z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät
und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der
unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen,
die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch
die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum
31.10.2021 auf
die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. -
Bei Unternehmen, die von der
Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf.
bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung
durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird. -
Beabsichtigen Unternehmer
bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten
Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird
unter den gleichen Bedingungen ein entsprechender
Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.
BMF-Schreiben v. 23.7.2021 – III C 2 – S
7030/21/10008 :001; NWB