Verkauft ein Unternehmer Waren im Einzelhandel mit einer sog. 0
%-Finanzierung für den Käufer, bei der der Unternehmer die Zinsen an die Bank
zahlt, während der Käufer keine Zinsen zu zahlen braucht, richtet sich die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem mit dem Kunden vereinbarten
Kaufpreis. Diese Bemessungsgrundlage wird nicht um den vom Unternehmer
gewährten Zinsnachlass gemindert, selbst wenn er in der Rechnung auf den
gewährten Zinsnachlass hinweist.

Hintergrund: Die Umsatzsteuer
bemisst sich nach dem Entgelt. Dies ist bei einem Kauf grundsätzlich der
Kaufpreis. Zahlt der Käufer aber später nicht den vollständigen Kaufpreis,
mindert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine im Einzelhandel tätige Personengesellschaft, die zu einem Konzern gehörte.
Sie bot ihren Kunden eine sog. 0 %-Finanzierung an. Die Kunden konnten dann den
Kaufpreis in Raten abbezahlen, ohne Zinsen bezahlen zu müssen. Zu diesem Zweck
mussten sie einen Darlehensvertrag mit der X-Bank schließen, die ihnen keine
Zinsen berechnete. Jedoch musste die Klägerin oder deren Konzernmutter der
X-Bank, mit der sie vorab einen Rahmenvertrag abgeschlossen hatte, die Zinsen
bezahlen. Die X-Bank zahlte dann den Kaufpreis, gemindert um die Zinsen, an die
Klägerin. Die Klägerin war der Ansicht, dass die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage nicht der Kaufpreis, sondern der um die Zinsen geminderte
Kaufpreis sei. Dem folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist der mit dem
    Käufer vereinbarte Kaufpreis. Denn dies ist das vertraglich vereinbarte Entgelt
    für die Lieferung der Waren. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin den Kaufpreis
    nicht vom Käufer, sondern von der X-Bank erhielt, die sich den Kaufpreis
    wiederum in Raten vom Käufer bezahlen ließ.

  • Das Entgelt, d.h. der Kaufpreis, ist nicht um die Zinsen zu
    kürzen, die die Klägerin an die X-Bank bezahlen musste. Denn die Zinszahlung
    beruht auf einem gesonderten Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der
    X-Bank, nämlich auf dem Rahmenkreditvertrag und nicht auf dem Kaufvertrag
    zwischen der Klägerin und dem Käufer. Der Kaufpreis wurde also durch die Zinsen
    nicht gemindert.

  • Eine Entgeltminderung trat auch nicht dadurch ein, dass die
    Klägerin in der Rechnung gegenüber ihrem Kunden darauf hinwies, dass sie einen
    Nachlass in Höhe der von der Bank erhobenen Zinsen gewährte. Dieser Hinweis
    änderte nichts daran, dass die Zinsen auf dem Rahmenkreditvertrag beruhten, der
    Kaufpreis aber auf dem Kaufvertrag.

Hinweis: Der Europäische
Gerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung eine Entgeltminderung
abgelehnt; allerdings war dort dem Kunden nicht bekannt gewesen, dass der
Einzelhändler Zinsen an die finanzierende Bank zahlte. Der BFH macht nun
deutlich, dass es auf diese Kenntnis nicht ankommt und dass auch im Fall der
Kenntnis des Kunden wie im Streitfall keine Entgeltminderung eintritt, solange
zwei gesonderte Verträge – Kreditrahmenvertrag und Kaufvertrag –
vorliegen.

Eine Entgeltminderung könnte aber anzunehmen sein, wenn die
Klägerin den Kunden selbst ein 0 %-Darlehen gewährt hätte oder wenn die Kunden
ein verzinsliches Darlehen bei der X-Bank aufgenommen hätten und die Klägerin
die Zinsen des jeweiligen Kunden übernommen hätte.

BFH, Urteil v. 24.2.2021 – XI R 15/19; NWB

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