Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer auf
		Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Krise geschlossen
		ist, Stellung genommen. Danach unterliegen die Beiträge der Umsatzsteuer, wenn
		der Betreiber des Fitnessstudios eine Zeitgutschrift gewährt oder einen
		Gutschein erteilt.
Hintergrund: Umsatzsteuer
		entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Aufgrund der
		Corona-Krise können viele Unternehmer derzeit ihre Leistungen nicht erbringen;
		dennoch erhält mancher Unternehmer Geld von seinen Kunden, weil diese einen
		Zeitvertrag oder Abonnement abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage
		nach der Umsatzsteuer. 
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des
		Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Dem Finanzministerium
		zufolge entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer, wenn das Mitglied weiterhin seine
		Beiträge entrichtet und der Betreiber ihm hierfür eine Kompensation gewährt:
		
- 
Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied eine sog. taggenaue 
 Zeitgutschrift in der Weise, dass sich der Vertrag um die Dauer der Schließung
 des Studios ohne weitere Beitragspflicht verlängert, unterliegt der Beitrag der
 Umsatzsteuer. Es handelt sich dann um eine Anzahlung auf die künftige Leistung
 (Studionutzung).
- 
Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied einen Gutschein für 
 den Zeitraum der Schließung, unterliegt der Beitrag ebenfalls der Umsatzsteuer.
 Denn der Beitrag ist eine Anzahlung für einen sog. Einzweck-Gutschein, für den
 die Umsatzsteuer mit der Aushändigung des Gutscheins entsteht.
Hinweise: Zu einer Berichtigung
		der Umsatzsteuer zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios kommt es nur,
		soweit der Betreiber den Beitrag an das Mitglied zurückzahlt. 
Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Mitglieder das
		Fitnessstudio (oder z.B. eine Tanzschule) unterstützen und ihren Beitrag
		weiterzahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall
		entsteht keine Umsatzsteuer, weil der Betreiber des Fitnessstudios keine
		Leistung erbringt. 
Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020 – VI 3510 – S
		7100 – 759; NWB
 
					