Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer auf
Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Krise geschlossen
ist, Stellung genommen. Danach unterliegen die Beiträge der Umsatzsteuer, wenn
der Betreiber des Fitnessstudios eine Zeitgutschrift gewährt oder einen
Gutschein erteilt.

Hintergrund: Umsatzsteuer
entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Aufgrund der
Corona-Krise können viele Unternehmer derzeit ihre Leistungen nicht erbringen;
dennoch erhält mancher Unternehmer Geld von seinen Kunden, weil diese einen
Zeitvertrag oder Abonnement abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage
nach der Umsatzsteuer.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens des
Finanzministeriums Schleswig-Holstein
: Dem Finanzministerium
zufolge entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer, wenn das Mitglied weiterhin seine
Beiträge entrichtet und der Betreiber ihm hierfür eine Kompensation gewährt:

  • Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied eine sog. taggenaue
    Zeitgutschrift in der Weise, dass sich der Vertrag um die Dauer der Schließung
    des Studios ohne weitere Beitragspflicht verlängert, unterliegt der Beitrag der
    Umsatzsteuer. Es handelt sich dann um eine Anzahlung auf die künftige Leistung
    (Studionutzung).

  • Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied einen Gutschein für
    den Zeitraum der Schließung, unterliegt der Beitrag ebenfalls der Umsatzsteuer.
    Denn der Beitrag ist eine Anzahlung für einen sog. Einzweck-Gutschein, für den
    die Umsatzsteuer mit der Aushändigung des Gutscheins entsteht.

Hinweise: Zu einer Berichtigung
der Umsatzsteuer zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios kommt es nur,
soweit der Betreiber den Beitrag an das Mitglied zurückzahlt.

Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Mitglieder das
Fitnessstudio (oder z.B. eine Tanzschule) unterstützen und ihren Beitrag
weiterzahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall
entsteht keine Umsatzsteuer, weil der Betreiber des Fitnessstudios keine
Leistung erbringt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020 – VI 3510 – S
7100 – 759; NWB

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