Ein Gästeführer in einem Museum, das nur im Rahmen von
Gruppenführungen besucht werden kann, erzielt umsatzsteuerfreie Umsätze. Der
Gästeführer kann dieselbe Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wie sie für
das Museum beim Kartenverkauf gilt.

Hintergrund: Nach deutschem
Umsatzsteuerrecht sind die Umsätze von Museen und gleichartigen Einrichtungen
umsatzsteuerfrei. Für gleichartige Einrichtungen gilt dies nur, wenn die
zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung die gleichen
kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfüllt.

Streitfall: Der Kläger war
selbständiger Museumsführer im Museum A, das von einer gemeinnützigen Stiftung
betrieben wurde und nur im Rahmen von Gruppenführungen besucht werden konnte.
Die Umsätze des Museums aus dem Kartenverkauf waren umsatzsteuerfrei. Der
Kläger verfügte über eine Bescheinigung der für ihn zuständigen
Bezirksregierung, nach der er als Museumsführer die gleichen kulturellen
Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher
Trägerschaft. Der Kläger behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei. Das
Finanzamt nahm jedoch eine Umsatzsteuerpflicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze und gab
der Klage statt:

  • Der Kläger ist umsatzsteuerlich eine
    „Einrichtung“, die einem Museum vergleichbar ist. Daher gilt die
    Umsatzsteuerbefreiung für Museen auch für ihn.

  • Der Begriff der „Einrichtung“
    erfasst auch natürliche Personen.
    Aus der Bescheinigung der
    zuständigen Behörde ergibt sich, dass der Kläger die gleichen kulturellen
    Aufgaben erfüllt wie ein Museum.

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Museen gilt nicht nur für die
    Eintrittskarten, sondern auch für andere typische Museumsleistungen. Hierzu
    gehören etwa Führungen, wenn das Museum nur in Begleitung eines Gästeführers
    besucht werden kann. Der Kläger als Museumsführer ist dann ein unmittelbarer
    und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums.

Hinweise: Der BFH stellt
entscheidend darauf ab, dass das Museum nur im Rahmen einer Führung besichtigt
werden durfte. Die Umsatzsteuerfreiheit dürfte daher nicht für selbständige
Museumsführer gelten, die Führungen in Museen durchführen, die auch ohne
Führung besichtigt werden können.

Eine Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht, die für den
Schul- und Hochschulunterricht gilt, lehnte der BFH ab, weil die Erklärungen
eines Museumsführers allenfalls einen spezialisierten Unterricht darstellen,
aber nicht das für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche breite und
vielfältige Spektrum der Wissensvermittlung umfassen.

Der BFH weist in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass die
Umsatzsteuerbefreiung nicht für Hausmeister oder Sicherheitsmitarbeiter gilt;
bei ihnen fehlt es an einer kulturellen Leistung.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18;
NWB

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