Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen
Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine
Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des
Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH
zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich
einheitliche Leistung
, die nicht künstlich in eine
umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige
Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf.

Hintergrund: Nach dem
deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken
umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt aber nicht für die Vermietung
von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit,
nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und
Maschinen.

Sachverhalt: Der Kläger
hatte an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und
Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen,
Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014
vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte
hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging,
dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel.

Entscheidung: Der Fall
kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der
Betriebsvorrichtungen ausging:

  • Eine wirtschaftlich
    einheitliche Leistung darf nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in
    eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgespalten werden. Eine wirtschaftlich
    einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn eine Haupt- und Nebenleistung
    erbracht wird. Eine Nebenleistung ist das
    Mittel
    , um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in
    Anspruch nehmen zu können; sie erfüllt für den Kunden also keinen eigenen
    Zweck.

  • Liegt eine
    Nebenleistung vor,
    teilt sie das
    umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung
    . Ist also die
    Hauptleistung umsatzsteuerfrei, gilt das auch für die Nebenleistung. Ist die
    Hauptleistung hingegen umsatzsteuerpflichtig, erfasst die Umsatzsteuerpflicht
    auch die Nebenleistung.

Hinweise: Die Sache geht
an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob
der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der
Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte.

Der EuGH deutet in seinem aktuellen
Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein
dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes
die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der
Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei.

Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber
die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem
EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne
eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet
werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer
wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser
wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.

Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 –
Rs. C-516/21; NWB

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