Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
		sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen
		Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine
		Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des
		Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH
		zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich
		einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine
		umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige
		Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf.
		
Hintergrund: Nach dem
		deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken
		umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt aber nicht für die Vermietung
		von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist
		die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit,
		nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und
		Maschinen.
Sachverhalt: Der Kläger
		hatte an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und
		Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen,
		Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014
		vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte
		hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging,
		dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel. 
Entscheidung: Der Fall
		kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der
		Betriebsvorrichtungen ausging: 
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Eine wirtschaftlich
einheitliche Leistung darf nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in
eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgespalten werden. Eine wirtschaftlich
einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn eine Haupt- und Nebenleistung
erbracht wird. Eine Nebenleistung ist das
Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch nehmen zu können; sie erfüllt für den Kunden also keinen eigenen
Zweck. - 
Liegt eine
Nebenleistung vor,
teilt sie das
umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Ist also die
Hauptleistung umsatzsteuerfrei, gilt das auch für die Nebenleistung. Ist die
Hauptleistung hingegen umsatzsteuerpflichtig, erfasst die Umsatzsteuerpflicht
auch die Nebenleistung. 
Hinweise: Die Sache geht
		an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob
		der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der
		Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte.
		
Der EuGH deutet in seinem aktuellen
		Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein
		dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes
		die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der
		Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei. 
Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber
		die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem
		EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne
		eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet
		werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer
		wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser
		wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.
Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 –
		Rs. C-516/21; NWB
					