Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejaht die Umsatzsteuerfreiheit
für Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und
Laboratoriumsdiagnostik an ein Labor, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und
Kliniken erbringt. Die Umsatzsteuerfreiheit folgt hierbei nicht aus deutschem,
sondern aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht.

Hintergrund: Nach dem
europäischen Umsatzsteuerrecht sind zum einen Krankenhausbehandlungen und damit
verbundene ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen
Rechts erbracht werden, und zum anderen Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung
des ärztlichen Berufes umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft
daran an und stellt ärztliche Heilbehandlungen sowie Krankenhausbehandlungen
umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger ist
Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und erbrachte im
Zeitraum 2009 bis 2012 Leistungen an ein medizinisches Versorgungszentrum, das
wiederum Laborleistungen an Ärzte, Gesundheitsämter, Reha-Kliniken und
Krankenhäuser erbrachte. Der Kläger nahm Befunderhebungen mit dem Ziel
konkreter laborärztlicher Diagnosen vor und erbrachte ärztliche Hilfestellungen
bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Kläger ging von einer
Umsatzsteuerfreiheit seiner Einnahmen aus, während das Finanzamt die
Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht mit der Begründung versagte, dass die
Umsatzsteuerfreiheit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten
voraussetze. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.

Entscheidung: Der EuGH bejahte
die Umsatzsteuerfreiheit, und zwar nach europäischem Recht:

  • Nach europäischem Umsatzsteuerrecht sind ärztliche
    Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, wenn sie in Krankenhäusern erbracht werden
    oder wenn sie außerhalb von Krankenhäusern, nämlich in den Praxisräumen des
    Arztes, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.

  • Ein Labor kann umsatzsteuerlich einem Krankenhaus
    gleichgestellt sein. Falls man dies verneint, kommt eine Umsatzsteuerbefreiung
    für Heilbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern in Betracht. Es würde dem
    Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, wenn die
    Umsatzsteuerbefreiung von dem Ort der Heilbehandlung abhängig gemacht werden
    würde.

  • Ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten ist für
    die Umsatzsteuerbefreiung nicht erforderlich.

Hinweise: Die abschließende
Entscheidung muss nun der BFH treffen – es dürfte sicher sein, dass er die vom
EuGH festgelegten Grundsätze umsetzt und der Klage stattgibt.

Hintergrund für die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche
Heilbehandlungen ist eine Kostensenkung, die den Patienten und den
Krankenkassen zugutekommt. Für Ärzte hat die Umsatzsteuerbefreiung den
Nachteil, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

EuGH, Urteil v. 18.9.2019 – C-700/17; NWB

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