Der Bundesrat hat am
7.10.2022
zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen
wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.

Mit der
Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“
treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Bis Ende 2023 bleibt es beim
    reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und
    Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich
    wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die
    Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

  • Darüber hinaus werden die
    ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der
    Biersteuermengenstaffel dauerhaft
    entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige
    Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur
    zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von
    alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der
    Biersteuer.

  • Ferner wird mit dem Gesetz die
    Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem
    1.1.2023 von 9,5
    auf 9 Prozent abgesenkt.

  • Zudem schafft das Gesetz die
    Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte
    Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW
    Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu
    gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere
    zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas.
    Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und
    Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Hinweis: Das von der
Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von
EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des
Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie
geplant in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT,
Meldung v. 7.10.2022; NWB

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