Erhält ein Unternehmer, der einen
Turnier- und Ausbildungsstall für Pferde betreibt und mit den ihm überlassenen
Pferden an Pferderennen teilnimmt, eine Beteiligung am Preisgeld, ist dieses
Preisgeld nicht umsatzsteuerbar. Denn der Unternehmer erbringt insoweit keine
Leistung. Die Aufwendungen des Unternehmers, die anderen Miteigentümern der
Pferde zugutekommen, werden weder als Entnahme besteuert noch unterliegen sie
der sog. Mindestbemessungsgrundlage; denn diese Aufwendungen dienen einem
unternehmerischen Zweck, nämlich der Steigerung des Rufs des Unternehmens durch
erfolgreiche Teilnahme an Pferderennen.
Hintergrund: Der
Unternehmer muss nur dann Umsatzsteuer abführen, wenn er Leistungen erbringt.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb einen Turnier- und Ausbildungsstall für Pferde. Dabei nahm er sowohl
mit fremden Pferden als auch mit Pferden, die in seinem hälftigen Miteigentum
standen, an Reitturnieren teil. Im Fall einer erfolgreichen Turnierteilnahme
eines fremden Pferdes erhielt der Kläger vom Veranstalter das Preisgeld und
leitete die Hälfte des Preisgeldes an den Eigentümer weiter. Im Fall eines
Siegs eines Pferdes, das dem Kläger zur Hälfte gehörte, erhielt der Kläger
einen Anteil am Preisgeld von 50 %. Streitig war nun, ob die Anteile an den
Preisgeldern der Umsatzsteuer unterliegen und ob die nur teilweise erfolgte
Weiterberechnung der Aufwendungen des Klägers umsatzsteuerliche Konsequenzen
hat.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht:
-
Die Preisgelder unterliegen
nicht der Umsatzsteuer, da sie kein Entgelt für eine Leistung des Klägers sind.
Das Preisgeld wird für die Erzielung einer bestimmten Platzierung gezahlt und
nicht für die Teilnahme an dem Rennen. Daher ist zwar ein Antrittsgeld
umsatzsteuerbar, nicht aber ein Preisgeld. -
Dies gilt auch, wenn der Kläger
am Preisgeld lediglich beteiligt wird, weil er ein fremdes Pferd reitet. Auch
hier erhält der Kläger seinen Anteil nur für das erzielte Rennergebnis, nicht
aber für das Reiten des Pferdes, die Turniervorbereitung oder die Unterbringung
des Pferdes im Stall. -
Soweit der Kläger dem anderen
Miteigentümer nur teilweise die Aufwendungen für die Eingangsleistungen (z.B.
Futter, Material) weiterberechnet hat, handelte es sich nicht um eine Entnahme
(sog. unentgeltliche Wertabgabe) zugunsten aller Miteigentümer – entweder
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft.
Voraussetzung für eine Entnahme wäre gewesen, dass die Eingangsleistungen nicht
für unternehmerische Zwecke verwendet worden sind. Tatsächlich aber
ermöglichten die Eingangsleistungen die Teilnahme an den Turnieren, und die
Turnierteilnahme mehrte den Ruf des Klägers und seines Unternehmens, weil sie
ihm eine stärkere Öffentlichkeit und Aufmerksamkeit verschafften. -
Aus diesem Grund war auch die
sog. Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden, die verhindern soll, dass
Leistungen ohne angemessenes Entgelt erbracht werden. Die
Mindestbemessungsgrundlage greift nämlich nicht, wenn selbst im Fall der
unentgeltlichen Erbringung eine Entnahme ausgeschlossen ist. Eine Entnahme war
hier jedoch ausgeschlossen, weil die Turnierteilnahme unternehmerischen Zwecken
diente.
Hinweis: Die fehlende
Umsatzsteuerbarkeit eines Preisgeldes ist vom Europäischen Gerichtshof bereits
entschieden worden und vom BFH auf andere Preisgelder übertragen worden, z.B.
auf das Preisgeld eines Pokerspielers. Würde man ein Preisgeld für
umsatzsteuerbar halten, würde die Umsatzsteuer vom Ergebnis des Pferderennens
abhängen. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Kläger die
Preisgelder mit fremden Pferden erzielt hat.
Ein Antrittsgeld ist hingegen
umsatzsteuerbar. Auch erfolgsabhängige Vergütungen wie z.B. ein als
erfolgsabhängig ausgestaltetes Honorar eines Rechtsanwalts ist umsatzsteuerbar,
weil der Anwalt eine Rechtsberatungsleistung erbringt.
BFH, Urteil vom 10.6.2020 – XI R
25/18; NWB