Bietet der Betreiber eines Imbissrestaurants ein sog. Sparmenü zum
		Mitnehmen an, das aus Fast Food und einem Getränk besteht, muss das Entgelt
		aufgeteilt werden, da das Getränk einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt,
		während für das Fast-Food zum Mitnehmen nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.
		Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.
		
Hintergrund: Für einfaches
		zubereitetes Essen zum Mitnehmen gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Hingegen
		werden Getränke, die ein Restaurant verkauft, mit 19 % versteuert. 
Sachverhalt: In zwei ähnlich
		gelagerten Fällen betrieb jeweils eine GmbH ein Hamburger-Schnellrestaurant.
		Sie bot u.a. sog. Sparmenüs zum Mitnehmen an, die aus Fast Food (z.B. Hamburger
		oder Pommes Frites) und einem Getränk bestanden. Sie teilte das Entgelt nach
		der sog. Food-and-Paper-Methode auf, d.h. nach dem Verhältnis der
		Wareneinkaufspreise; die Wareneinkaufspreise wurden über die EDV der GmbH
		tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt hielt die Food-and-Paper-Methode für
		ungeeignet und teilte die Entgelte für die verkauften Sparmenüs zum Mitnehmen
		nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Aufteilungsmethode des Finanzamts und wies die
		hiergegen gerichteten Klagen ab: 
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Das Entgelt für das Sparmenü muss aufgeteilt werden, da die 
 Kläger mit dem Verkauf eines Sparmenüs zum Mitnehmen zwei Lieferungen
 ausgeführt haben, nämlich die Lieferung eines Getränks zum Umsatzsteuersatz von
 19 % sowie die Lieferung von Essen zum Mitnehmen (Lebensmittel) zum
 Umsatzsteuersatz von 7 %.
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Es handelte sich nicht um einheitliche Lieferungen, da 
 Getränke und Essen unabhängig voneinander bestellt und konsumiert werden
 können. So kann der Kunde entweder nur ein Getränk oder nur ein Essen oder aber
 ein Menü bestellen.
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Für die Aufteilung eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung 
 des Europäischen Gerichtshofs die einfachstmögliche Berechnungs- oder
 Bewertungsmethode zu verwenden. Dies ist grundsätzlich die Aufteilung nach
 Marktwerten bzw. nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hat dies gemacht und
 das Entgelt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für das Essen und für
 das Getränk aufgeteilt.
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Die sog. Food and Paper-Methode, bei der die Aufteilung nach 
 dem Verhältnis der Wareneinkaufspreise erfolgt, war in den Streitfällen nicht
 zulässig, da sie der geschäftlichen und wirtschaftlichen Realität widersprach.
 So war es möglich, dass sich nach der Aufteilung für einen Hamburger ein Preis
 ergeben konnte, der deutlich über dem Einzelverkaufspreis des Hamburgers lag.
 Außerdem wirkte sich eine Veränderung bei den Einkaufspreisen über die EDV
 sofort aus, obwohl die neu eingekauften Waren in der Regel erst eine Woche
 später in den Schnellrestaurants verarbeitet wurden.
Hinweise: Auch wenn der BFH die
		sog. Food-and-Paper-Methode in der aktuellen Entscheidung abgelehnt hat,
		bedeutet dies keine allgemeine Ablehnung der Aufteilung nach Einkaufspreisen.
		Die Aufteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass sich für einen Hamburger ein
		höherer Preis als der Einzelverkaufspreis ergibt oder dass veränderte
		Einkaufspreise zu einer Veränderung des Aufteilungsschlüssels führen, bevor die
		Waren eingesetzt werden. 
Die Aufteilung nach Einkaufspreisen, wie bei der sog.
		Food-and-Paper-Methode, ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke,
		die dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, mit einem hohen Aufschlag
		verkauft. Legt er nämlich die Einkaufspreise zu Grunde, entfällt ein relativ
		geringer Anteil des Gesamtentgelts auf das Getränk, da dessen Einkaufspreis
		vergleichsweise niedrig ist.
Quelle: BFH, Urteile vom 22.1.2025 – XI R 19/23 und XI R 22/22;
		NWB
 
					