Wird ein Reitstallbetreiber, der fremde Pferde versorgt und
ausbildet sowie bei Turnieren einsetzt, an den künftigen Preisgeldern der
Pferde beteiligt, stellt diese Beteiligung ein Entgelt für die Unterbringung,
Ausbildung und Turnierteilnahme der Pferde dar, das der Umsatzsteuer
unterliegt.

Hintergrund: Nach der
Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler
bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem
Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem
Turnier gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt
einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde
stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger
professionell versorgt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die
Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied
sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten,
die auf ihn als Reiter entfallen (u.a. Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger
nach der Vereinbarung mit seinen Kunden 50 % der gewonnenen Preisgelder. Das
Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an den Preisgeldern in den
Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen Regelsteuersatz der
Umsatzsteuer. Der Fall kam nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der vom
Bundesfinanzhof (BFH) angerufen wurde.

Entscheidung: Der EuGH
bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und bejahte die Umsatzsteuerbarkeit:

  • Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der
    Kläger hat jedoch von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern
    von den Eigentümern der Pferde – im Wege der Abtretung.

  • Die Abtretung der Hälfte der Preisgelder war eine
    Gegenleistung für die Unterbringung, Ausbildung und Turnierteilnahme der
    Pferde. Der Kläger hat insoweit eine einheitliche
    Leistung
    erbracht. Hierfür haben die Eigentümer der Pferde
    die Hälfte ihres künftigen Preisgeldes an den Kläger abgetreten.

  • Zwar haben die Eigentümer auch die Kosten für den Unterhalt,
    den Arzt und Hufschmied sowie für den Transport und die Turnierteilnahme
    getragen. Hierbei handelte es sich jedoch nur um eine Erstattung der dem Kläger
    entstandenen Kosten und noch nicht um ein Entgelt für die Ausbildung und für
    das Reiten der Pferde bei Turnieren; ein Entgelt ist erst mit der Abtretung des
    künftigen hälftigen Preisgeldanspruchs geleistet worden.

Hinweise: Zwar unterliegt ein
Preisgeld selbst nicht der Umsatzsteuer, anders als ein Antrittsgeld. Im
Streitfall geht es aber nicht um die Umsatzsteuer auf das Preisgeld, das der
Turnierveranstalter dem Pferdeeigentümer zahlt. Vielmehr geht es um das
Entgelt, das dem Reitstallbetreiber (Kläger) für die Unterbringung, Ausbildung
und Turnierteilnahme des Pferdes gezahlt wird.

Die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen, der den
EuGH angerufen hat.

Quelle: EuGH, Urteil v. 9.2.2023 – Rs. C-713/21; NWB

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