Wird aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags eine
		Schlussrechnung erstellt, ist der Rechnungsbetrag nur insoweit umsatzsteuerbar,
		als er auf bereits erbrachte Leistungsteile entfällt. Der verbleibende Betrag
		ist grundsätzlich Schadensersatz und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
		Etwas kann anderes kann aber gelten, soweit es nicht um Schadensersatz, sondern
		um eine Abfindung für den Verzicht auf eine günstige Rechtsposition handelt.
		
Hintergrund: Das Entgelt für
		eine Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Echter Schadensersatz ist hingegen
		nicht umsatzsteuerbar. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Landschaftsarchitekt. Im Jahr 2012 schloss er einen Vertrag mit einem Landkreis
		über die Gestaltung von Grünflächen an einer Schule im Zeitraum bis 2015. Im
		Fall einer Kündigung sollte der Kläger das vereinbarte Gesamthonorar erhalten,
		das jedoch um die ersparten Aufwendungen, die pauschaliert zu ermitteln waren,
		zu kürzen war. Noch vor Beendigung des Vertrags teilte der Landkreis dem Kläger
		mit, dass der Vertrag aus finanziellen Gründen nicht mehr beendet werden könne.
		Der Kläger erstellte am 2.1.2017 eine Abschlussrechnung, aus der sich ein
		Gesamtbetrag von ca. 309.000 € und eine Abschlusszahlung von etwa
		276.000 € ergaben. Erst danach, nämlich am 28.2.2017, wurde der Vertrag
		gekündigt, wobei nicht klar ist, ob der Kläger oder der Landkreis die Kündigung
		ausgesprochen hat. Im März 2017 einigten sich der Kläger und der Landkreis auf
		die Zahlung eines Honorars in Höhe von ca. 22.000 € für tatsächlich
		erbrachte Leistungen sowie eines Ausfallshonorars in Höhe von ca. 52.000
		€, das ohne Umsatzsteuer berechnet werden sollte. Nach Auffassung des
		Finanzamts war auch das Ausfallhonorar umsatzsteuerbar und -pflichtig.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:
		
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Der Umsatzsteuer unterliegt nur das Entgelt für eine Leistung.
Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt,
weil der Unternehmer insoweit keine Leistung ausgeführt hat. - 
Daher ist ein Ausfallhonorar, das aufgrund der Kündigung oder
Auflösung des Vertrags gezahlt wird, ohne dass die Leistung erbracht worden
ist, kein Entgelt und nicht umsatzsteuerbar. - 
Im Streitfall ist nicht klar, ob es sich bei dem Betrag in
Höhe von 52.000 € tatsächlich um ein Ausfallhonorar handelte. Der Kläger
könnte nämlich auch eine Abfindung dafür erhalten haben, dass er auf eine für
ihn günstige vertragliche Rechtsposition verzichtet. Eine derartige Abfindung
wäre umsatzsteuerbar. 
Hinweise: Das FG muss nun
		aufklären, ob und inwieweit der Kläger noch tatsächlich Leistungen erbracht
		hat, für die das Ausfallhonorar gezahlt worden sein könnte. Die Grundlagen für
		den Vergleich im März 2017 waren nämlich nicht eindeutig erkennbar. 
Außerdem muss es prüfen, ob der Kläger möglicherweise auf eine für
		ihn günstige Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet hat; das Ausfallhonorar
		wäre dann als Abfindung umsatzsteuerbar. Hierbei könnte eine Rolle spielen, ob
		der Kläger oder der Landkreis den Vertrag gekündigt hat. Sollte der Kläger
		gekündigt haben, wäre dies ein Indiz dafür, dass der Kläger keine
		vermögenswerte Rechtsposition mehr gehabt hat, auf die er gegen Entgelt hätte
		verzichten können; das „Ausfallhonorar“ wäre dann nicht
		umsatzsteuerbar. 
Sollte die Aufteilung der Abschlusszahlung in zwei Bestandteile
		– Honorar für erbrachte Leistungen und Ausfallhonorar für nicht erbrachte
		Leistungen – nur dazu gedient haben, die Umsatzsteuer für einen
		Teilbetrag, nämlich das Ausfallhonorar, zu vermeiden, wäre nach dem BFH der
		Gesamtbetrag von ca. 74.000 € der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auch dies
		ist vom FG noch zu prüfen.
BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 13/19; NWB
					