Beginnt ein Unternehmer seine
unternehmerische Tätigkeit in einem Jahr zunächst mit Vorbereitungshandlungen
und erzielt er seine ersten Umsätze erst im Folgejahr, gilt die Umsatzgrenze
für Kleinunternehmer von bislang 17.500 € im Jahr der
Vorbereitungshandlungen; denn bereits mit den Vorbereitungshandlungen hat er
sein Unternehmen gegründet. Im Folgejahr, in dem er seine ersten Umsätze
tätigt, dürfen seine Umsätze voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €
betragen, damit er Kleinunternehmer ist und keine Umsatzsteuer ausweisen und
abführen muss.
Hintergrund:
Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer ist,
wessen Umsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht über
22.000 € (bis 2019: 17.500 €) lag und wer im laufenden Jahr
voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt. Bei
Unternehmensgründern ist mangels Vorjahresumsatzes auf den voraussichtlichen
Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Hier ist die
Umsatzgrenze i.H. von 22.000 € (vormals 17.500 €) maßgeblich. Für
das Folgejahr ist auf den Betrag i.H. von 50.000 € abzustellen
(voraussichtlicher Umsatz).
Sachverhalt: Bis 2013
hatte die Ehefrau des Klägers einen eBay-Handel betrieben und einen jährlichen
Umsatz von ca. 40.000 € erzielt. Im Jahr 2013 stellte sie ihren Handel
ein und löschte ihr eBay-Konto. Anschließend beschloss der Kläger, einen
eBay-Handel zu eröffnen. Er bestellte im Jahr 2013 Waren und eröffnete ein
Konto bei eBay. Umsätze erzielte er im Jahr 2013 aber noch nicht. Für das Jahr
2014 rechnete der Kläger mit Umsätzen in Höhe von ca. 40.000 €;
tatsächlich erzielte er jedoch ca. 94.000 € brutto. Der Kläger führte im
Streitjahr 2014 keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, da er sich als
Kleinunternehmer ansah. Das Finanzamt ging hingegen von einer
Unternehmensgründung im Jahr 2014 und damit von einer Überschreitung der
maßgeblichen Umsatzgrenze von 17.500 € aus.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Im Jahr der
Unternehmensgründung gilt bis einschließlich 2019 eine Umsatzgrenze von 17.500
€. Die Frage, wann ein Unternehmen gegründet wird, beantwortet sich nach
allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Danach wird ein Unternehmen bereits
mit den ersten Vorbereitungshandlungen eröffnet. Auf die Erzielung von Umsätzen
kommt es nicht an. -
Der Kläger hat die ersten
Vorbereitungshandlungen im Jahr 2013 getätigt, indem er Waren bestellt und sein
Konto bei eBay eröffnet hat. Er hat deshalb im Jahr 2013 sein Unternehmen
gegründet. Damit galt eine Umsatzgrenze von 17.500 € im Jahr 2013. Diese
Grenze hat der Kläger im Jahr 2013 nicht überschritten, da er noch keine
Umsätze getätigt hat. -
Weitere Voraussetzung für den
Kleinunternehmerstatus war jedoch, dass der Kläger im Folgejahr 2014
voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielen würde. Zwar hat der
Kläger diese Umsatzgrenze im Streitjahr 2014 tatsächlich überschritten. Dies
war aber nicht entscheidend, da es auf die „voraussichtlichen“
Umsätze ankommt und der Kläger im Jahr 2013 nur mit Umsätzen in Höhe von 40.000
€ rechnen konnte. Denn seine Ehefrau hatte zuvor mit einem
vergleichbaren eBay-Handel ebenfalls nur 40.000 € Umsatz pro Jahr
erzielt.
Hinweise: Die
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist zum 1.1.2020 von 17.500 € auf
22.000 € angehoben worden.
Der Kläger führte nicht das
Unternehmen seiner Ehefrau fort; denn er hatte einen neuen eBay-Handel eröffnet
und ein neues eBay-Konto eröffnet. Das FG sah keinen Gestaltungsmissbrauch
darin, dass die Ehefrau des Klägers vor der Eröffnung des eBay-Handels des
Klägers einen vergleichbaren eBay-Handel geführt und dann eingestellt hatte.
FG Münster, Urteil v. 25.2.2020 –
15 K 61/17 U; NWB