Bei der Prüfung, ob ein Unternehmer
die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten hat, bleibt der Umsatz aus
dem Verkauf von Waren, für die er keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte,
außer Ansatz.

Hintergrund:
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind aber auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei
17.500 € (ab 2020: 22.000 €) im Vorjahr und bei 50.000 €
im laufenden Jahr. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben dabei aber außer
Ansatz. Bei einer Neueröffnung kommt es darauf an, ob der voraussichtliche
Umsatz des Erstjahres 17.500 € überschreiten wird.

Sachverhalt: Der Kläger
hatte privat Angelsportgeräte erworben und aus dem Kauf keine Vorsteuer geltend
gemacht. In den Jahren 2006 und 2007 wurde er nach eigenen Angaben erstmalig
als Einzelunternehmer im Handel mit Angelsportgeräten tätig und erzielte aus
dem Verkauf der privat erworbenen Angelsportgeräte Umsätze in Höhe von ca.
25.000 € im Jahr 2006 und ca. 5.000 € im Jahr 2007. Das Finanzamt
erkannte den Kläger nicht als Kleinunternehmer an, sondern forderte von ihm
Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber
zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar hat der Kläger die
    Umsatzgrenze im Jahr 2006 überschritten, da sein Umsatz über 17.500 €
    lag. Aber in dem Umsatz waren auch Erlöse enthalten, die umsatzsteuerfrei
    waren. Umsatzsteuerfrei ist nämlich die Lieferung von Gegenständen, für die der
    Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.

  • Im Streitfall konnte der
    Kläger die Vorsteuer für den Erwerb der Angelsportgeräte wohl aber nicht
    geltend machen. Denn umsatzsteuerlich gilt ein Vorsteuerausschluss für
    Aufwendungen für Jagd oder Fischerei. Dies gilt zwar nicht für einen Händler
    von Jagd- oder Fischereigeräten. Im Zeitpunkt des Erwerbs war der Kläger aber
    noch kein Händler, so dass diese Ausnahme vom Vorsteuerabzugsausschluss nicht
    galt.

Hinweise: Das FG muss
aber noch aufklären, ob die verkauften Angelsportgeräte wirklich dem
Abzugsverbot für Aufwendungen für die Fischerei unterlagen.

Außerdem muss das FG aufklären, ab
welchem Jahr der Kläger seine einzelunternehmerische Tätigkeit aufnahm. Dies
stand im Streitfall noch nicht fest, weil der Kläger zuvor an einer
Gesellschaft beteiligt war, die ebenfalls mit Angelsportartikeln gehandelt
hatte.

BFH, Urteil v. 26.9.2019 – V R
27/19 (V R 1/17): NWB

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