Ein Gebrauchtwagenhändler, der die sog. Differenzbesteuerung
anwendet und nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der
Umsatzsteuer unterwirft, ist kein Kleinunternehmer, wenn seine Gesamteinnahmen
über der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegen. Es genügt nicht, dass die
Gesamtdifferenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis unter der Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer liegt.

Hintergrund: Bei der
Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und
Verkaufspreis der Umsatzsteuer, also nicht der gesamte Netto-Verkaufserlös. Die
Differenzbesteuerung ist u.a. für Kfz-Händler möglich, die Gebrauchtwagen von
Privatpersonen – und damit ohne Umsatzsteuer – ankaufen und anschließend an
Privatpersonen verkaufen. Aufgrund der Differenzbesteuerung mindert sich die
Umsatzsteuer und damit der Brutto-Endverkaufspreis für den privaten
Käufer.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen. Voraussetzung
für einen Kleinunternehmer ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Jahr
22.000 € (bis 2019: 17.500 €) nicht überstiegen haben
und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen.

Sachverhalt: Der Kläger war
Gebrauchtwagenhändler und erzielte 2010 Einnahmen in Höhe von insgesamt
27.358 € und im Streitjahr 2011 Einnahmen in Höhe von insgesamt
25.115 €. Die Differenz zwischen seinen Einkaufs- und
Verkaufspreisen betrug in beiden Jahren 17.328 € (2010) und
17.470 € (2011), lag also unter der damaligen Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer. Der Kläger führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab,
weil er sich als Kleinunternehmer ansah.

Entscheidung: Dem folgte der
Bundesfinanzhof (BFH) nicht:

  • Bei einem Unternehmer, der die Differenzbesteuerung anwendet,
    kommt es für die Prüfung, ob die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
    überschritten wird, nicht auf die Differenz an, sondern auf die Höhe der
    Gesamteinnahmen. Denn die Einnahmen sind das Entgelt für die erbrachten
    Lieferungen.

  • Der Kläger hat 2010 Gesamteinnahmen in Höhe von insgesamt
    27.358 € erzielt und damit die Umsatzgrenze von
    17.500 € überschritten. Er konnte daher im Streitjahr 2011 nicht
    mehr Kleinunternehmer sein.

Hinweise: Dem Kläger nutzte es
nichts, dass nicht sein Gesamtentgelt der Umsatzsteuer unterlag, sondern
lediglich die Differenz. Der BFH macht deutlich, dass die Differenzbesteuerung
nur eine Modalität der Besteuerung ist, die aber an dem Begriff des Umsatzes
nichts ändert.

Der BFH folgt dabei dem Europäischen Gerichtshof, den er in diesem
Fall angerufen hatte. Der EuGH hatte sich dagegen ausgesprochen, dass als
Umsatz nur die erzielte Handelsspanne angesetzt wird.

BFH, Urteil v. 23.10.2019 – XI R 17/19; NWB

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