Wird dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein
Feuerwehreinsatzfahrzeug als Dienstwagen überlassen, den er auch privat nutzen
darf, ist die hieraus resultierende private Nutzungsmöglichkeit nicht
lohnsteuerpflichtig. Denn die Überlassung erfolgt ausschließlich aus
dienstlichen Gründen, damit er während seiner umfassenden Bereitschaftszeiten
umgehend zum Einsatzort fahren kann.

Hintergrund: Die private
Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens stellt grundsätzlich einen geldwerten
Vorteil dar. Der Wert kann entweder nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 %
des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung monatlich (12 % jährlich) oder
nach der Fahrtenbuchmethode in Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
für Privatfahrten ermittelt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gemeinde, die eine Freiwillige Feuerwehr unterhielt und für die der X
ehrenamtlich als Leiter tätig war. Dem X wurde ein Feuerwehreinsatz-Pkw mit
rot-weißer Lackierung und der Aufschrift „Feuerwehr – 112“ und
technischer Ausrüstung als Dienstwagen überlassen. Er durfte das Fahrzeug auch
für Privatfahrten sowie für die Fahrten von der Wohnung zur Wache nutzen. Im
Fall seines Urlaubs musste er das Fahrzeug seinem Stellvertreter übergeben. Das
Finanzamt sah in der privaten Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil, den
es nach der 1 %-Methode mit ca. 2.200 € für den Zeitraum 2013 bis
September 2016 bewertete.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnte einen geldwerten Vorteil ab und gab der Klage
statt:

  • Zwar stellt die Überlassung eines Dienstwagens auch für
    private Fahrten grundsätzlich einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn
    dar. Denn der Arbeitnehmer erspart sich insoweit eigene Aufwendungen.

  • Die Überlassung des Feuerwehreinsatzfahrzeugs erfolgte im
    Streitfall aber nicht personenbezogen, sondern funktionsbezogen aufgrund der
    Funktion des X als Leiter der Wache. X war in ständiger Einsatzbereitschaft und
    sollte mithilfe des Fahrzeugs schnellstmöglich den jeweiligen Einsatzort
    erreichen können, ohne zunächst zur Wache fahren zu müssen, um dort das
    Fahrzeug zu wechseln. Zudem ermöglichte die Nutzung des
    Feuerwehreinsatzfahrzeugs dem X die Inanspruchnahme des sog. Wegerechts, d.h.
    er konnte unter Einsatz des Martinhorns schneller zum Einsatzort gelangen.

  • Für die funktionsbezogene Überlassung spricht auch die
    Verpflichtung des X, das Fahrzeug während seines Urlaubs seinem Stellvertreter
    zu überlassen.

Hinweis: Die Überlassung des
Dienstwagens war somit keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des X.
Vielmehr war die private Nutzungsmöglichkeit nur eine sog. Reflexwirkung aus
dem Unterhalten einer gemeindlichen und leistungsstarken Feuerwehr.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 – VI R 43/18, NWB

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