Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder löst zweimal
Grunderwerbsteuer aus: Zum einen unterliegt der Kauf des Grundstücks durch den
Treuhänder der Grunderwerbsteuer. Zum anderen führt der Kauf durch den
Treuhänder zum Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis durch den
Treugeber, und dieser Erwerb des Treugebers unterliegt ebenfalls der
Grunderwerbsteuer.

Hintergrund: Der Abschluss eines
Kaufvertrags über ein Grundstück löst grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Der
Gesetzgeber unterwirft aber auch den Erwerb der wirtschaftlichen
Verwertungsbefugnis der Grunderwerbsteuer. Bei einem Erwerb eines Grundstücks
durch einen Treuhänder wird der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer des
Grundstücks und im Grundbuch eingetragen. Der Treugeber kann den Treuhänder
aber jederzeit anweisen, das Grundstück auf ihn, den Treugeber, aufzulassen
oder das Grundstück auf Rechnung des Treuhänders zu verwerten.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der X mit 94 % und der Z
mit 6 % beteiligt waren. Die Klägerin beauftragte als Treugeberin den Z als
Treuhänder, ein Grundstück von der A-GbR zu erwerben; an der A-GbR waren der X
zu 94 % und der Y zu 6 % beteiligt. Z kaufte das Grundstück am 20.11.2008. Das
Finanzamt setzte zum einen Grunderwerbsteuer gegenüber Z als Käufer und zum
anderen Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin als Erwerberin der
wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis fest. Dabei gewährte das Finanzamt eine
Steuerfreiheit in Höhe von 6 %; dies war die Beteiligungsquote des Z an der
Klägerin. Die Klägerin wehrte sich gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Klägerin hat als Treugeberin die wirtschaftliche
    Verwertungsbefugnis an dem von Z erworbenen Grundstück erlangt. Der Erwerb der
    wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis unterliegt nach dem Gesetz der
    Grunderwerbsteuer.

  • Die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis folgt aus der
    Treuhandabrede zwischen der Klägerin als Treugeberin und dem Z als Treuhänder.
    Als Treugeberin konnte die Klägerin unmittelbar nach dem Erwerb durch Z von Z
    jederzeit die Auflassung des Grundstücks durch Z auf die Klägerin verlangen
    oder das Grundstück auf eigene Rechnung verwerten, z.B. verkaufen oder das
    Grundstück auf einen Dritten übertragen lassen.

  • Die Klägerin hat die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis nicht
    von der A-GbR erlangt, sondern vom Z. Da Z zu 6 % an der Klägerin beteiligt
    war, gilt die gesetzliche Steuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen
    einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter; soweit der Gesellschafter
    beteiligt ist, bleibt der Grundstückserwerb grunderwerbsteuerfrei. Im
    Streitfall waren dies 6 %.

  • Zwar gibt es eine gesetzliche Steuerbefreiung im Fall der
    Treuhand. Diese erfasst aber nur den Rückerwerb des Grundstücks durch den
    Treugeber bei Aufhebung des Treuhandverhältnisses. Im Streitfall wurde das
    Treuhandverhältnis jedoch nicht aufgehoben, sondern es handelte sich um eine
    sog. Erwerbstreuhand.

Hinweis: Im Ergebnis entsteht
damit zweimal Grunderwerbsteuer. Überträgt der Z zu einem späteren Zeitpunkt
das Grundstück zivilrechtlich auf die Klägerin durch Auflassung, entsteht
erneut Grunderwerbsteuer; allerdings wird dann nur der Wertzuwachs in dem
Zeitraum vom 20.11.2008 bis zur späteren Auflassung als Bemessungsgrundlage
angesetzt.

Die Klägerin hatte im Einspruchsverfahren noch eine
Billigkeitsfestsetzung beantragt, die das Finanzamt in der
Einspruchsentscheidung abgelehnt hat. Soweit die Klägerin im Klageverfahren
auch die Billigkeitsfestsetzung geltend macht, stellt dies einen Einspruch
gegen die Ablehnung ihres Antrags in der Einspruchsentscheidung dar, über den
nun erst einmal das Finanzamt entscheiden muss. Der BFH hat das Verfahren
insoweit auf das Finanzamt übertragen. Eine Klage wäre nur als sog. Sprungklage
mit Zustimmung des Finanzamts innerhalb eines Monats zulässig gewesen; diese
Zustimmung ist aber nicht erteilt worden. Sollte das Finanzamt den Einspruch
der Klägerin zurückweisen, kann die Klägerin klagen.

BFH, Urteil v 23.2.2021 – II R 22/19; NWB

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