Ein unternehmerisch beteiligter GmbH-Gesellschafter kann nach
Abgabe seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag mehr auf Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens für die Kapitalerträge aus seiner GmbH-Beteiligung
stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich erst nach Abgabe seiner
Einkommensteuererklärung herausstellt, dass ein Teil seines Gehalts als
verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Der GmbH-Gesellschafter kann den
Antrag aber vorsorglich stellen.

Hintergrund: Ausschüttungen
einer GmbH unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Ein
GmbH-Gesellschafter, der an seiner GmbH unternehmerisch beteiligt ist (entweder
mit mindestens 25 % oder aber mit mindestens 1 %, sofern er auch beruflich für
die GmbH tätig ist), kann stattdessen die Besteuerung nach dem
Teileinkünfteverfahren beantragen. Dieser Antrag muss nach dem Gesetzeswortlaut
spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.

Streitfall: Der Kläger war
Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und erhielt in den Jahren
2009 bis 2011 Jahresgehälter von bis zu ca. 3 Mio. € jährlich, die er in
seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
erklärte. Dividenden von der GmbH bezog er nicht. Er stellte aber einen Antrag
auf Günstigerprüfung. Der Steuerbescheid erging erklärungsgemäß. Im Jahr 2014
kam es zu einer Außenprüfung, in der der Prüfer Teilbeträge von 800.000
€ bis 1,5 Mio. € jährlich als verdeckte Gewinnausschüttung ansah
und den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnete. Der Kläger beantragte nun die
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil
dieser Antrag nicht bis zur Abgabe der Steuererklärungen 2009 bis 2011 gestellt
worden war.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss nach
    dem Gesetz spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Diese
    Frist hat der Kläger versäumt. Er hat zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung
    gestellt; dieser Antrag ist aber nicht als Antrag auf Anwendung des
    Teileinkünfteverfahrens auszulegen; der Kläger kannte als Rechtsanwalt nämlich
    sein Antragsrecht, sah aber keinen Anlass für die Ausübung seines Wahlrechts.

  • Die Frist gilt auch dann, wenn sich erstmals nach einer
    Außenprüfung herausstellt, dass der Kläger aus seiner Beteiligung
    Kapitalerträge (verdeckte oder offene Gewinnausschüttungen) bezogen hat, weil
    der Prüfer einen Teil des Gehalts als überhöht ansieht und deshalb in eine
    verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Der GmbH-Gesellschafter kann einen
    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens aber vorsorglich stellen.
    Hierfür genügt die abstrakte Möglichkeit, Kapitalerträge aus der
    unternehmerischen GmbH-Beteiligung zu erzielen.

  • Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen
    Stand zu gewähren. Denn dieser Antrag kann nach Ablauf eines Jahres nach
    Fristversäumnis nicht mehr gestellt werden. Ob die Fristversäumnis entschuldbar
    war, kann offen bleiben.

Hinweise: Die verdeckte
Gewinnausschüttung wird damit wie eine „normale“ Dividende
versteuert, also mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies ist nicht zwingend
schlechter als das Teileinkünfteverfahren, kann im Einzelfall aber nachteiliger
sein. Beim Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % steuerfrei; der verbleibende
Anteil von 60 % wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Im Streitfall kam es aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung zwar
zur Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz; jedoch blieben die
verdeckten Gewinnausschüttungen nicht zu 40 % steuerfrei.

BFH, Urteil v. 14.5.2019 – VIII R 20/16; NWB

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