Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber
ausgezahlt. Soweit der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die
Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen.
Weigert sich das Finanzamt, kann die Energiepreispauschale nach der
Durchführung eines Vorverfahrens beim Finanzgericht eingeklagt werden.

Hintergrund: Unter bestimmten
Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2022 eine einmalige
Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit sollte ein Ausgleich für
die hohen Energiekosten geschaffen werden. Anspruchsberechtigt waren
Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre.

Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt befand; nach dem
Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt.
Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger für 2022 keine
Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim Arbeitsgericht in
C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das
Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit dieser
klärt, welches Finanzgericht zuständig ist.

Entscheidung: Der BFH entschied,
dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist:

  • Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an
    das FG war nicht offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein
    Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine
    öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben
    ist.

  • Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen
    die A-GmbH, kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in
    A-Stadt; nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der
    A-GmbH in C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht
    zuständig ist.

  • Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die
    Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt,
    falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die
    Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die
    Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich
    nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht.

Hinweise: Der Kläger hätte statt
seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH auch eine Einkommensteuererklärung
für 2022 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben können und hierin die
Energiepreispauschale geltend machen können. Es wäre dann für die Zuständigkeit
des Finanzamts auf den Wohnsitz des Klägers angekommen.

Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen,
muss zunächst ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses
ebenfalls erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen,
ist der Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und
nicht der eigene Arbeitgeber.

Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 – VI S 24/23; NWB

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