Eltern können Strafverteidigungskosten für ihren Sohn nicht als
		außergewöhnliche Belastungen absetzen. Denn nach dem Gesetz sind Prozesskosten
		grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch
		für Prozesskosten, die für einen Dritten, hier den Sohn, aufgewendet werden.
		
Hintergrund: Zu den steuerlich
		absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem
		Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als
		der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
		Vermögensverhältnisse. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Prozesskosten
		vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne
		die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
		Existenzgrundlage zu verlieren und seine
		lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu
		können.
Streitfall: Die Kläger waren
		Eltern eines volljährigen Sohnes, der sich einem Strafverfahren verantworten
		musste. Die Kläger zahlten die Strafverteidigungskosten des Sohnes und machten
		diese Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche
		Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Es ist bereits die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
zweifelhaft. Denn zum einen dürfte die Übernahme der Strafverteidigerkosten
nicht zur Unterhaltsverpflichtung von Eltern gehören. Zum anderen hatte der
Sohn der Kläger mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so
dass die Kosten über den seitens der Staatskasse erstattungsfähigen Kosten
lagen und damit insoweit nicht zwangsläufig gewesen sind. - 
Jedenfalls scheidet die Berücksichtigung der
Strafverteidigungskosten deshalb aus, weil der Abzug von Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich
ausgeschlossen ist. Dieses Abzugsverbot gilt auch für
Strafverfahren, und es gilt nicht nur für einen Prozess der Kläger, sondern
auch für den Prozess eines Dritten, nämlich des Sohns der Kläger. - 
Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Kläger oder
ihres Sohns sind nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob es auf eine
Existenzgefährdung der Kläger oder auf eine Existenzgefährdung des Sohns
ankommt. 
Hinweise: Das Abzugsverbot gilt für alle Prozessarten, z.B. für
		Zivilgerichts-, Finanzgerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.
Typische Beispiele für abziehbare außergewöhnliche Belastungen sind
		Krankheitskosten, Wiederbeschaffungskosten für Hausrat, der durch einen Brand
		oder Hochwasser zerstört worden ist, oder Unterhaltskosten für
		unterhaltsberechtigte Angehörige. 
Quelle: BFH, Beschluss v.
		10.8.2022 – VI R 29/20; NWB
					