Entstehen einem Geschäftsführer,
gegen den wegen Untreueverdachts ermittelt wird, Strafverteidigerkosten, kann
er diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Untreueverdacht nicht
bestätigt. Die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht mit
der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängt.

Hintergrund: Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten
abziehbar.

Sachverhalt: Der Kläger
war in drei Konzerngesellschaften der X-AG als Geschäftsführer und angestellter
Syndikusanwalt tätig. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts
auf Untreue ermittelt, weil der Kläger nachteilige Verträge für die
Konzerngesellschaften abgeschlossen haben soll, die den U begünstigt haben
sollen, der wiederum den Kläger bestochen haben soll. Im Jahr 2019 wurde das
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Dem Kläger entstanden für
die Strafverteidigung Kosten in Höhe von ca. 67.000 €, die er in seiner
Einkommensteuererklärung 2019 als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt
erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt:

  • Die Strafverteidigerkosten
    waren als Werbungskosten absetzbar, da sie durch die berufliche Tätigkeit des
    Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt veranlasst waren.

  • Zwar wird nach der
    Rechtsprechung die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten nur
    dann bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung
    seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, weil er z.B. einen Einkäufer
    seines Arbeitgebers bestochen hat. Wurde die Straftat hingegen nur bei
    Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen, werden die
    Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; dies ist etwa der
    Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt und Waren stiehlt, um
    sich privat zu bereichern.

  • Diese Grundsätze gelten im
    Streitfall jedoch nicht, weil es tatsächlich gar keine Straftat gab, sondern
    nur einen Tatverdacht, der sich nicht bestätigt hat. Es kommt daher
    entscheidend darauf an, ob der Tatverdacht einen Bezug zur
    beruflichen Tätigkeit
    hat. Dies war vorliegend zu bejahen,
    weil dem Kläger ein berufliches Fehlverhalten beim Abschluss von Verträgen
    seiner Arbeitgeberin vorgeworfen wurde.

Hinweise: Dem FG zufolge
ist entscheidend, dass es keine Straftat des Klägers gab. Eine private
Bereicherung, die es bei einer Straftat bei Gelegenheit der beruflichen
Betätigung gibt, schied damit aus. Hätte der Kläger hingegen die ihm
vorgeworfene Untreue tatsächlich begangen, wäre dies aufgrund der privaten
Bereicherung des Klägers eine Straftat bei Gelegenheit der beruflichen
Tätigkeit gewesen – und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit
–, so dass die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten absetzbar
gewesen wären.

Sofern ein Werbungskostenabzug
ausscheidet, kann geprüft werden, ob ein Abzug der Strafverteidigerkosten als
außergewöhnliche Belastung möglich ist. Allerdings verlangt das Gesetz für die
Abziehbarkeit von Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten), dass der
Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage
zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung für den Abzug von
Strafverteidigerkosten ist grundsätzlich nicht erfüllt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom
22.3.2024 – 3 K 2389/21 E, rechtskräftig; NWB

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