Erhält der Gesellschafter ein Stipendium, erhöht dies als
Sonderbetriebseinnahme den Gewinn der Personengesellschaft und wird dem
Gesellschafter zugerechnet, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit
im Rahmen der Personengesellschaft mit deren Ressourcen betrieben wird. Die
Stipendienzahlung ist dann nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis
mitveranlasst.
Hintergrund: Zum Gewinn einer
Personengesellschaft gehören nicht nur der von der Personengesellschaft
erzielte Gewinn, sondern auch die Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter.
Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die der Gesellschafter im eigenen Namen
erzielt und die ihm in der Regel von der Personengesellschaft für eine
Leistung, die er an die Personengesellschaft erbringt, gezahlt werden.
Sachverhalt: Die Kläger waren A
und B, die im Jahr 2008 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet
hatten, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Software war. Im März
2010 erhielten sowohl A als auch B ein Stipendium einer Universität für die
Entwicklung einer Software zu einem marktreifen Produkt; das Stipendium sollte
den Lebensunterhalt von A sowie B absichern. Die GbR erfasste die Stipendien
weder als Einnahmen der GbR noch als Sonderbetriebseinnahmen. Der
Gewinnfeststellungsbescheid für die GbR wurde bestandskräftig, ohne dass die
Stipendiumszahlungen berücksichtigt wurden. Sowohl A als auch B erklärten die
Stipendien in ihrer Einkommensteuererklärung. Das für die Einkommensteuer
zuständige Finanzamt behandelte die Stipendien als steuerfrei. Nach einer
Außenprüfung bei der GbR änderte das für die GbR zuständige Finanzamt den
Gewinnfeststellungsbescheid der GbR wegen neuer Tatsachen und behandelte die
Stipendiumszahlungen als Sonderbetriebseinnahmen des A und des B.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält die Erfassung als Sonderbetriebseinnahme für
grundsätzlich möglich, hat die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:
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Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören insbesondere
Sondervergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit für die
Personengesellschaft erhält, oder Mieteinnahmen für die Vermietung eines
Grundstücks an die Personengesellschaft oder auch Zinsen für die Gewährung
eines Darlehens an die Personengesellschaft. Das Stipendium war aber keine
Vergütung der GbR im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen A bzw. B und der
GbR, sondern wurde von der Universität gezahlt. -
Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören jedoch auch alle
Einnahmen, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst
sind. Dies sind z.B. Einnahmen, die der Gesellschafter im eigenen Namen, aber
mit Unterstützung der Personengesellschaft erzielt. -
Das Stipendium ist daher als Sonderbetriebseinnahme des A und
B zu erfassen, wenn die Tätigkeit, die durch das Stipendium gefördert wird, im
Rahmen der Personengesellschaft mit deren Ressourcen betrieben wird. Es kommt
also darauf an, ob sich A und B der GbR „bedient“ haben, um das
von der Universität geförderte Vorhaben, d.h. die Entwicklung der Software,
voranzutreiben. Dies muss nun das FG aufklären.
Hinweise: Die Erfassung als
Sonderbetriebseinnahme hat bei gewerblich tätigen Personengesellschaften zur
Folge, dass die Sonderbetriebseinnahme den Gewerbeertrag erhöht und damit der
Gewerbesteuer unterliegt. Außerdem werden auch die stillen Reserven bei der
Einkommensteuer erfasst und versteuert, wenn das sog. Sonderbetriebsvermögen,
z.B. ein an die Personengesellschaft vermietetes Grundstück, veräußert oder
entnommen wird.
Der Gewinnfeststellungsbescheid der GbR durfte übrigens wegen neuer
Tatsachen geändert werden. Denn das für die GbR zuständige Finanzamt hat erst
aufgrund einer Außenprüfung von den Stipendiumszahlungen erfahren. Unbeachtlich
war, dass die Stipendiumszahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der beiden
Gesellschafter als steuerfrei behandelt worden waren. Denn zum einen war dies
steuerlich falsch, und zum anderen wird über die Frage, ob es sich um
Sonderbetriebseinnahmen handelt und ob diese steuerfrei sind, allein im
Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft entschieden, und zwar mit
Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid.
BFH, Urteil vom 25.3.2021 – VIII R 47/18; NWB