Zugeflossene Stückzinsen sind auch dann steuerpflichtig, wenn das
Wertpapier vor dem 1.1.2009 erworben worden ist, also vor Einführung der
Abgeltungsteuer. Sie gehören seit dem 1.1.2009 zum Veräußerungserlös des
verkauften Wertpapieres.

Hintergrund: Seit der Einführung
der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 werden auch Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalforderungen besteuert. Bis zum 31.12.2008 waren solche Gewinne
grundsätzlich nicht steuerbar, es sei denn, es handelte sich um
Spekulationsgewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurden. Der
Gesetzgeber legte bei der Einführung der Abgeltungsteuer fest, dass Gewinne aus
der Veräußerung aus dem Verkauf von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009
erworben wurden, nicht steuerpflichtig sind. Ende 2010 wurde im Gesetz dann
geregelt, dass Stückzinsen beim Verkauf von vor dem 1.1.2009 erworbenen
Papieren steuerpflichtig sind.

Streitfälle: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen der jeweilige Kläger vor
dem 1.1.2009 verzinsliche Kapitalforderungen erworben hatte. Die Kläger
verkauften die Kapitalforderungen in den Jahren 2009 und 2010 und erhielten
jeweils Stückzinsen. Sie waren der Ansicht, dass die Stückzinsen nicht
versteuert werden müssten, weil sie die Kapitalforderungen vor dem 1.1.2009
erworben hatten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klagen ab:

  • Stückzinsen, die seit dem 1.1.2009 zufließen, gehören zu den
    Einkünften aus Kapitalvermögen, da sie Teil des Veräußerungsgewinnes sind, der
    seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 grundsätzlich steuerpflichtig
    ist.

  • Zwar hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht für Gewinne aus der
    Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden,
    ausgeschlossen. Damit war aber nur der Gewinn aus der Veräußerung der
    Kapitalforderung selbst, also aus der Veräußerung des Kapitalstamms, gemeint
    und nicht die zugleich gezahlten Stückzinsen. Denn Stückzinsen waren bereits
    nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage steuerpflichtig; hieran sollte
    sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer nichts ändern.

  • Unbeachtlich ist, dass der Gesetzgeber Ende 2010 ausdrücklich
    geregelt hat, dass Stückzinsen beim Verkauf von vor dem 1.1.2009 erworbenen
    Papieren steuerpflichtig sind. Dies war nur eine klarstellende Regelung und
    stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Hinweise: Im Ergebnis hat sich
also an der Steuerpflicht von Stückzinsen nichts geändert. Sie werden nunmehr
als Teil des Veräußerungsgewinns besteuert und unterliegen damit der
Abgeltungsteuer.

Stückzinsen sind die bis zum Verkaufstag rechnerisch entstandenen
Zinsen, die der Käufer dem Verkäufer ersetzt. Verkauft ein Anleger eine mit
4 % verzinsliche Forderung im Nennwert von 100.000 €, deren
Zinsen am 31.12. gezahlt werden, am 1.7., so erhält er zusätzlich zum
Verkaufserlös für die eigentliche Kapitalforderung noch Stückzinsen in Höhe von
2.000 €.

BFH, Urteile v. 7.5.2019 – VIII R 22/15 und 31/15;
NWB

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