Bei einem beherrschenden
GmbH-Gesellschafter kann es auch ohne Auszahlung zu einem Zufluss von Zinsen,
die die GmbH schuldet, kommen, wenn die Zinsen fällig sind und die GmbH
zahlungsfähig ist oder wenn der Zinsanspruch durch eine Schuldumwandlung (sog.
Novation) in eine andere Forderung umgewandelt wird. Ein steuerlicher Zufluss
ist jedoch zu verneinen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen vor dem
ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt lediglich auf ein späteres Jahr verschoben
wird (Prolongation). Es kommt nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich
war.
Hintergrund: Zinsen
müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist
der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu
einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B.
bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein
Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH
fingiert, wenn die Forderung fällig und die
GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in
der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen.
Sachverhalt: Der Kläger
war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der
Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die
Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am
30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu
bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine
Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017
vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um
fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim
Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid
des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Dem Kläger waren im Streitjahr
2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die
Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte. -
Es war auch nicht zu einem
steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen.
Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt,
verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein
Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als
habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines
neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung
gestellt. -
Zu einer Novation ist es im
Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November
2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das
einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des
Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag
nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben. -
Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders
ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese
grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher
nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im
Anstellungsvertrag geändert werden kann. -
Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter
einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen
Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des
Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im
Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr
2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich
vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben
wurde.
Hinweise: Zu einer
Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der
Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist
(fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem
Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer
Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein,
weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt.
Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011
auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch
bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung
erstreckt hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025
– VIII R 30/23; NWB
