Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung
einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische
Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und
beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige
Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale
Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen
werden.

Hintergrund: Seit dem
1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und
einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Der Unternehmer ist aber nicht
verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse
nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem
steuerlichen Abzug dieser Kosten.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die TSE ist ein selbständiges
    Wirtschaftsgut, das allerdings nicht selbständig nutzbar ist, sondern nur in
    Verbindung mit der Kasse genutzt werden kann.

    • Wird die TSE in die Kasse
      fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die
      Kasse dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwertes der Kasse, der auf die
      Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben ist.

    • Wird die TSE nicht fest
      eingebaut, ist sie als Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer
      von drei Jahren abzuschreiben.

      Hinweis: Mangels
      selbständiger Nutzbarkeit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar
      und kann daher nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, es sei denn,
      der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. unten).

  • Schafft der Unternehmer keine
    TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes
    Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe abziehbar.

  • Der Unternehmer muss auch eine
    sog. digitale Schnittstelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer
    des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaffungskosten der TSE und
    werden zusammen mit dieser abgeschrieben.

  • Aus Vereinfachungsgründen
    beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige
    Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale
    Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen
    werden.

Hinweise: Die
Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie
den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung
ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die
elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen
dürften, z.B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die
Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die
Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse
abzuschreiben.

Die Pflicht zur Verwendung einer
elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die
TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist,
beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt
wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten
Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab
dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich
von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum
30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein.

BMF-Schreiben v. 21.8.2020 –
IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007; NWB

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