Der Bundestag hat am 7.11.2019 das
„Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ in 2./3.
Lesung beschlossen. Stimmt der Bundesrat am 29.11.2019 dem Vorhaben zu, steht
der Forschungszulage ab dem 1.1.2020 nichts mehr im Wege.
Die Kernelemente
des Gesetzes:
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Alle Arten von
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich
förderfähig: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung
oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht
dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. -
Anspruchsberechtigt sind alle
steuerpflichtigen Unternehmen: Sofern sie in Deutschland
steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden
Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Eine
Förderung ist nunmehr auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim
Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist
dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener
Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Mit der
Einbeziehung der Auftragsforschung, bei der der Auftraggeber gefördert wird,
werden daher gezielt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und
mittleren Unternehmen im Inland gestärkt. -
Auch
Unternehmen in Verlustphase werden gefördert: Die neue
Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind
insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des
Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger
Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro
Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr
begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro
Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro.
Hinweise: Die
Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten
angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten
Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung
ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von
Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und
deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.
Da es sich bei dieser steuerlichen
Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder
Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche
Förderung in Form einer Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll
spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht
befristet.
BMF, Pressemitteilung v. 7.11.2019;
NWB