Helfer in den Impf- und
Testzentren können weiterhin von der sog. Übungsleiter- und der
Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der
Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums macht das
Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Bereits in
den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und
Testzentren von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale
profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium
haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu
verlängern.

Hierzu führt das
FinMin Baden-Württemberg weiter aus:

So wie es Bund und Länder
vereinbart haben, gelten für die Jahre 2020 bis
2022
folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt
    an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder
    beim Impfen oder Testen selbst – gilt die
    Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die
    Übungsleiterpauschale bei 2.400 €, seit 2021 beträgt sie 3.000 €
    jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder
    Testzentren engagiert, kann die
    Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese
    lag 2020 bei 720 € und erhöhte sich ab 2021 auf 840 €. Das gilt
    auch für mobile Impf- und Testzentren.

  • Aufgrund der steuerlichen
    Vorschriften können die freiwilligen Helfer in den
    Testzentren die Übungsleiter- oder
    Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder
    Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen
    öffentlichen Arbeitgeber
    handelt, d.h. das Land oder eine
    Kommune.

  • Bei den
    Impfzentren haben sich Bund und Länder
    darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann
    in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person
    des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von
    Privaten betrieben
    wird.

  • Sowohl Übungsleiter- als auch
    Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für
    nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der
    Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der
    Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die
    regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können
    auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben,
    etwa Studenten oder Rentner.

  • Die Pauschalen sind
    Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern
    nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die
    die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z.B. Helfer im Impfbereich und
    Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen.
    Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.

  • Sind die freiwilligen Helfer
    sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der
    Verwaltung/Organisation
    der Impf- und Testzentren
    nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt
    werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und
    gesondert vergütet werden.

FinMin Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v. 7.2.2022; NWB

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