Die Bundesregierung hat auf eine sog. Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt, dass sie derzeit noch nicht abschließend absehen
kann, ob die zivilrechtliche Reform im Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024
auch Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht und anderen steuerlichen Gesetzen
nach sich ziehen wird.

Hintergrund: Das
Grunderwerbsteuerrecht enthält verschiedene Begünstigungen für
Personengesellschaften, etwa bei der Übertragung von Grundstücken von einer
Personengesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt. Im Umfang der
Beteiligungsquote ist die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei. Bei den
Vergünstigungen verwendet das Gesetz meist den Begriff
„Gesamthand“. Durch die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des
Personengesellschaftsrechts wird jedoch der Begriff der Gesamthand im
Zivilrecht abgeschafft. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat die
Bundesregierung gefragt, ob steuerliche Änderungen geplant sind.

Wesentlicher Inhalt der Antwort der
Bundesregierung:

  • Zurzeit gibt es keine konkrete Zeitplanung für eine Änderung
    des Grunderwerbsteuerrechts. Innerhalb der Bundesregierung ist der
    Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen.

  • Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geprüft, ob es im Bereich
    der Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuerrechts einen konkreten
    Anpassungsbedarf gibt.

  • Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung darüber
    vor, ob es durch Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu
    Ausfällen bei den Steuereinnahmen kommt. Die Bundesregierung verfügt auch nicht
    über Informationen, ob Grunderwerbsteuereinnahmen durch Gestaltungen mit
    Familienstiftungen verloren gehen.

  • Die Bundesregierung will die Bundesländer, denen das Aufkommen
    aus der Grunderwerbsteuer zusteht, dabei unterstützen, eine flexiblere
    Gestaltung der Grunderwerbsteuer zu ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten
    Wohnungseigentums zu erleichtern. Wie die grunderwerbsteuerlichen
    Vergünstigungen konkret ausgestaltet werden, obliegt dann aber den
    Bundesländern.

  • Ob sich die Reform des Personengesellschaftsrechts auf das
    Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auswirkt, kann die Bundesregierung derzeit
    noch nicht sagen, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der
    Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Hinweise: Die Antwort der
Bundesregierung erweckt nicht den Eindruck, als ob die Bundesregierung
Zeitdruck verspürt. Sie lässt offen, ob sie sich mit einer erneuten Reform bzw.
Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts beschäftigen will. Die letzte
Grunderwerbsteuerreform, die zu grundlegenden Verschärfungen bei
Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften geführt hat, stammt aus
dem Jahr 2021.

Ebenso wenig ist abschließend geklärt, ob sich die zum 1.1.2024 in
Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts auf das
Einkommensteuerrecht auswirkt. Auch im Einkommensteuerrecht wird in
verschiedenen Fällen der Begriff der Gesamthand verwendet, die es ab dem
1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben soll. Allerdings hat der Gesetzgeber
in der Begründung zu dem Gesetz über die Reform des Personengesellschaftsrechts
ausgeführt, dass sich die zivilrechtliche Reform nicht einkommensteuerlich
auswirken soll. Der Gesetzgeber wird dies in einer Gesetzesänderung
voraussichtlich noch klarstellen.

Quelle: BT-Drucks. 20/7216 v. 12.6.2023; NWB

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