Eine Aufstockung des Entgelts für Altersteilzeit ist steuerfrei,
auch wenn sich der Steuerpflichtige bei der Auszahlung des Aufstockungsbetrags
nicht mehr in Altersteilzeit befindet, sondern bereits Rentner
ist.
Hintergrund: Aufstockungsbeträge
des Arbeitgebers im Rahmen der Altersteilzeit sind grundsätzlich
steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war vom
1.12.2009 bis zum 31.7.2015 Arbeitnehmer beim Y-Konzern und in Altersteilzeit
zu 50 % beschäftigt. Er erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % sowie einen
steuerfreien Aufstockungsbetrag von 40 %. Außerdem nahm der Kläger an einem
Konzern-Programm teil, das für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016
gelten sollte; der Auszahlungsbetrag, der sich nach diesem Programm ergeben
sollte, hing von der Entwicklung des Aktienkurses der Konzernmutter ab. Nach
dem Programm sollte der Kläger zusätzlich zum erstrebten Zielbetrag, der auf 50
% begrenzt wurde, eine Aufstockung von 40 % des Zielbetrags erhalten. Am
1.8.2015 wurde der Kläger Rentner. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger aus dem
Konzern-Programm eine Auszahlung von 7.498 €, die um 40 % (= 2.999,20
€) im Rahmen der Altersteilzeit aufgestockt wurde. Das Finanzamt
behandelte diesen Aufstockungsbetrag als steuerpflichtig.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und bejahte die
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags in Höhe von 2.999,20 €:
-
Die Voraussetzungen eines steuerfreien Aufstockungsbetrags
waren grundsätzlich erfüllt. Denn der Y-Konzern und der Kläger hatten eine
Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Der streitige Aufstockungsbetrag wurde
im Rahmen dieser Altersteilzeitvereinbarung gezahlt. -
Unbeachtlich ist, dass sich der Kläger bei Auszahlung des
Aufstockungsbetrags im Jahr 2017 nicht mehr in Altersteilzeit befand, sondern
bereits Rentner war. Die Voraussetzungen der Altersteilzeit
müssen bei Auszahlung des Aufstockungsbetrags nicht mehr
vorliegen, sondern es kommt auf die Verhältnisse des
Zeitraums an, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wird. Der streitige
Aufstockungsbetrag aus dem Konzern-Programm wurde für die
Altersteilzeittätigkeit des Klägers gezahlt und ist daher steuerfrei.
Hinweise: Der BFH bestätigt
seine Rechtsprechung, nach der es für die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht
einer Zahlung nicht auf den Zuflusszeitpunkt, sondern auf den Zeitraum ankommt,
für den das Entgelt gezahlt wird. So sind zum Beispiel Einkünfte, die in der
Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, keine
Versorgungsbezüge, sondern stellen laufenden Arbeitslohn dar, mit denen die
aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten entlohnt wird; hier ist ebenfalls
unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mehr aktiv
tätig ist.
Quelle: BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI R 4/22;
NWB