Die Steuerbefreiung für Zinsvergünstigungen aus einem
		Arbeitgeberwohndarlehen kommt auch bei einem von der Handwerkskammer als
		Arbeitgeber gewährten Darlehen in Betracht, da die Handwerkskammer zum
		öffentlichen Haushalt gehört. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber
		u.a., dass der Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen nach dem
		Wohnraumförderungsgesetz einhält. 
Hintergrund: Nach dem Gesetz
		sind Zinsvorteile aus einem Darlehen, das dem Arbeitnehmer aus einem
		öffentlichen Haushalt gewährt wird, steuerfrei, wenn das Darlehen für die
		eigene Wohnung bzw. das eigene Haus eingesetzt wird und soweit der Zinsvorteil
		die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem
		Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Arbeitnehmer der Handwerkskammer. Sein Einkommen lag über der Einkommensgrenze
		nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Die Handwerkskammer gewährte ihm ein
		zinsgünstiges Arbeitgeberwohndarlehen und behandelte den Zinsvorteil
		steuerfrei. Das Finanzamt beanstandete die Steuerfreiheit, weil die
		Handwerkskammer nicht zum öffentlichen Haushalt gehöre, und erließ im Dezember
		2010 gegenüber der Handwerkskammer einen Haftungsbescheid, in dem es die
		Lohnsteuer aus dem Zinsvorteil nachforderte. Der Kläger erfuhr hiervon im
		Februar 2011 und legte am 1. März 2011 Einspruch gegen den Haftungsbescheid
		ein.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zwar wurde das Darlehen aus einem öffentlichen Haushalt 
 gewährt. Denn Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und
 unterliegen den Regeln der öffentlichen Haushaltsführung. Die Steuerbefreiung
 ist daher nicht auf Wohnungsbaudarlehen von Bund, Ländern und Gemeinden
 beschränkt.
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Die Steuerbefreiung war aber nicht zu gewähren, weil der Kläger 
 die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz überschritten hatte.
 Die Steuerbefreiung verlangt nämlich, dass der vom Arbeitgeber gewährte
 Zinsvorteil die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem
 Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreitet. Wenn aber die Vorteile nach dem
 Wohnraumförderungsgesetz an eine bestimmte Einkommenshöhe geknüpft sind, muss
 dies auch für die Steuerbefreiung gelten. Anderenfalls wären Arbeitnehmer, die
 wegen ihres zu hohen Einkommens keine Förderung nach dem
 Wohnraum-förderungsgesetz erhalten, bevorteilt, weil ihnen steuerfrei ein
 Zinsvorteil vom Arbeitgeber gewährt werden könnte.
Hinweise: Der Kläger durfte
		übrigens als Arbeitnehmer gegen den Haftungsbescheid, der gegen seinen
		Arbeitgeber ergangen ist, gerichtlich vorgehen. Denn dem Kläger drohte eine
		Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber für die zu entrichtende Lohnsteuer. Die
		Einspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid, der nur dem Arbeitgeber bekannt
		gegeben worden war, betrug jedenfalls ein Jahr und war vom Kläger eingehalten
		worden. Wäre der Haftungsbescheid auch dem Kläger bekannt gegeben worden, hätte
		die Einspruchsfrist aber nur einen Monat betragen.
BFH, Urteil v. 3.7.2019 – VI R 37/16
 
					