Werden dem Gesellschafter einer
unternehmerisch tätigen Personengesellschaft die Schulden erlassen, kann dies
zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führen, wenn die gesetzlichen
Sanierungsvoraussetzungen bei der Personengesellschaft erfüllt sind. Es genügt
nicht, dass bei dem Gesellschafter die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen
vorliegen.
Hintergrund: Der
Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn das Unternehmen
sanierungsbedürftig und
sanierungsfähig ist, wenn eine
Sanierungsabsicht der Gläubiger besteht und
wenn die Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn
geführt hat, für die Sanierung geeignet ist.
Allerdings gehen im Umfang der Steuerfreiheit die Verlustvorträge unter.
Sachverhalt: An einer
GmbH & Co. KG waren B zu 5 % und A zu 95 % sowie die Komplementär-GmbH zu 0
% beteiligt. Die GmbH & Co. KG unterhielt einen Pensionsbetrieb, den sie
von B gepachtet hatte. B hatte neben dem Pensionsbetrieb auch das dazugehörige
Betriebsgrundstück an die GmbH & Co. KG verpachtet, so dass der verpachtete
Pensionsbetrieb einschließlich Grundstück zu seinem Sonderbetriebsvermögen
gehörte. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten auch Verbindlichkeiten
gegenüber der Sparkasse; die Sparkasse hatte ihre Forderungen gegen B mit
Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück gesichert. Da sich der Pensionsbetrieb
in finanziellen Schwierigkeiten befand, verhandelte B mit der Sparkasse über
einen Schuldenerlass. Die Sparkasse erklärte sich bereit, auf die Hälfte ihrer
Forderungen gegen B zu verzichten, falls B eine Einmalzahlung in Höhe von
350.000 € leisten würde. B zahlte im Streitjahr 2013 an die Sparkasse
350.000 €; diesen Betrag finanzierte er mit zwei Darlehen der Volksbank.
Aufgrund der Einmalzahlung des B verzichtete die Sparkasse im Jahr 2013 auf ca.
350.000 €, so dass B im Jahr 2013 einen Ertrag von ca. 350.000 €
erzielte, den er als steuerfreien Sanierungsgewinn behandelte. Dem folgte das
Finanzamt nicht.
Entscheidung: Der BFH
konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen eines
steuerfreien Sanierungsgewinns erfüllt waren, und verwies die Sache an das
Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Bei einem Schuldenerlass gegenüber
dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) kommt es bezüglich der Steuerfreiheit eines
Sanierungsgewinns darauf an, ob die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei
der Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) erfüllt sind. Es müssen die
Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der
Mitunternehmerschaft, die Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die
Sanierungseignung der Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für das
Unternehmen der Mitunternehmerschaft bejaht werden.
Es genügt hingegen nicht, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nur in
der Person des Mitunternehmers, d.h. in der Person des B, vorliegen.
Im Streitfall waren die
Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG sowie die
Sanierungsabsicht der Sparkasse zu bejahen.
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Die Sanierungsbedürftigkeit
des Unternehmens der GmbH & Co. KG war zu bejahen, weil das
Sonderbetriebsvermögen des B überschuldet war und weil die GmbH & Co. KG
ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Denn
das von B verpachtete Betriebsgrundstück war durch Grundschulden zugunsten der
Sparkasse gesichert, so dass die GmbH & Co. KG bei einer Vollstreckung der
Sparkasse gegen B möglicherweise ihre Betriebsgrundlage verloren hätte. -
Auch die Sanierungsabsicht der
Sparkasse war zu bejahen, weil für die Sparkasse die Sanierungsabsicht für den
Schuldenerlass mitentscheidend gewesen ist. Dies ergab sich aus dem vorgelegten
Schriftverkehr sowie aus einer Zeugenaussage eines Mitarbeiters der
Sparkasse.
Allerdings ließen sich die
Sanierungsfähigkeit sowie die
Sanierungseignung nicht feststellen. Dies
muss nun das FG ermitteln.
Hinweise: Für die
Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung müsste feststehen, dass aufgrund des
Schuldenerlasses der Sparkasse die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG
hergestellt werden konnte. Dies war nach den bisherigen
Sachverhaltsfeststellungen zweifelhaft; denn das Betriebsgrundstück mit der
Pension bedurfte einer umfangreichen Sanierung. Es waren also wohl weitere
finanzielle Mittel erforderlich, um das Pensionsgebäude zu sanieren. Hinzu kam,
dass auf dem Nachbargrundstück der GmbH & Co. KG ein Konkurrent ebenfalls
einen Übernachtungsbetrieb eröffnet hatte. Dies erschwerte die Ertragsfähigkeit
der GmbH & Co. KG.
Auch wenn es sich bei der
Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung formal gesehen um zwei
unterschiedliche Sanierungsvoraussetzungen zu handeln scheint, werden beide
Voraussetzungen faktisch zusammengeprüft. Dem BFH zufolge kann die
Sanierungsfähigkeit daher bejaht werden, wenn der Schuldenerlass für die
Sanierung geeignet ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2025 –
IV R 23/23; NWB
