Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen verbilligten
Zugang zu Fitness-Studios, führt dies zwar grundsätzlich zu einem
steuerpflichtigen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann aber steuerfrei sein, wenn
er unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 €
liegt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachbezug monatlich gewährt wird,
indem der Arbeitgeber fortlaufend die Nutzungsmöglichkeit sicherstellt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn
gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein Sachbezug. Der Gesetzgeber
gewährt bei Sachbezügen eine monatliche Freigrenze in Höhe von 44 €. Der
Sachbezug bleibt also steuerfrei, wenn diese Grenze nicht überschritten wird.
Wird die Grenze aber auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte
Sachbezug in diesem Monat steuerpflichtig. Dies unterscheidet eine Freigrenze
von einem Freibetrag, der stets abgezogen werden würde.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitgeberin und beschäftigte 20 Arbeitnehmer. Sie schloss am 2010 mit einem
Fitnessstudio-Betreiber einen Vertrag, der den Arbeitnehmern der Klägerin die
Möglichkeit bot, die Fitnessstudios zu nutzen. Hierfür zahlte die Klägerin pro
Arbeitnehmer, der an dem Programm teilnehmen wollte, ca. 50 € im Monat.
Der jeweilige Arbeitnehmer musste sich mit einem Eigenanteil von 16 €
bzw. ab Februar 2014 in Höhe von 20 € beteiligen und diesen an die
Klägerin zahlen. Die Klägerin ging davon aus, dass die monatliche Freigrenze
für Sachbezüge in Höhe von 44 € nicht überschritten sei und führte keine
Lohnsteuer ab. Das Finanzamt sah dies anders und erließ gegenüber der Klägerin
einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid für den Zeitraum 2011 bis 2014.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar stellte die vergünstigt zugewandte Trainingsberechtigung
    Arbeitslohn dar. Dieser Arbeitslohn lag aber unter der monatlichen Freigrenze
    für Sachbezüge in Höhe von 44 € und war daher steuerfrei.

  • Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung monatlich gewährt,
    indem sie die Beiträge an die Fitnessstudio-Kette entrichtet und dadurch
    fortlaufend sichergestellt hat, dass ihre Arbeitnehmer Zugang zu den Studios
    erhalten. Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung nicht mit einem Mal
    gewährt; denn die Arbeitnehmer erhielten lediglich einen
    monatlichen Anspruch gegen ihre
    Arbeitgeberin, ihr den Zugang zu den Fitnessstudios zur Verfügung zu stellen.

  • Zwar bekamen die Arbeitnehmer einen Mitgliedsausweis für die
    Fitnessstudios. Dieser Mitgliedsausweis begründete aber keinen verbrieften
    Anspruch gegenüber den Fitnessstudios auf Zugang für ein Jahr. Die
    Zugangsberechtigung ergab sich nur aus der monatlichen Beitragszahlung der
    Klägerin.

  • Die Bewertung der Trainingsberechtigung erfolgte in Höhe der
    Kosten der Klägerin, d.h. in Höhe von 50 € pro Monat und Arbeitnehmer.
    Zwar ist an sich der übliche Endpreis am Abgabeort als Wert anzusetzen. Dies
    scheiterte im Streitfall aber daran, dass der Betreiber der Fitnessstudios die
    Leistung regulären Kunden nicht anbot, sondern nur Unternehmern, die ein
    bestimmtes Kontingent an Lizenzen erwarben. Daher konnte geschätzt werden und
    die Kosten der Klägerin zugrunde gelegt werden. Von dem Wert in Höhe von 50
    € war der Eigenanteil des jeweiligen Arbeitnehmers in Höhe von 16
    € bzw. 20 € abzuziehen, so dass der Wert des Sachbezugs lediglich
    34 € bzw. 30 € betrug und die monatliche Freigrenze von 44
    € nicht überschritten wurde.

Hinweise: Wäre der BFH zu einem
sofortigen Zufluss gelangt, hätte jeder Arbeitnehmer einen Sachbezug im Wert
von mehreren Hundert Euro erhalten, so dass die monatliche Freigrenze von 44
€ nicht anwendbar gewesen wäre. Zu einem sofortigen Zufluss ist der BFH
in einem früheren Fall gelangt, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein
Jobticket zur Verfügung gestellt hat, so dass die Arbeitnehmer einen
unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf Beförderung
erlangt haben. Im aktuellen Streitfall haben die Arbeitnehmer jedoch keinen
Anspruch gegen den Betreiber der Fitnessstudios erhalten.

Dem BFH zufolge kam es für die Frage des Zuflusses nicht darauf an,
ob die Vereinbarung über die Teilnahme am Firmenfitness-Programm befristet oder
unbefristet erfolgt ist und ob die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres
kündigen konnten.

Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab 1.1.2022 von 44 € auf
50 € monatlich erhöht werden.

BFH, Urteil vom 7.7.2020 – VI R 14/18; NWB

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