Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann
sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)
aktuell entschieden.

Hintergrund: Zuschläge, die der
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn zahlt, sind steuerfrei, soweit
sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt
mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei
ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im
Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder
in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem
Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass
für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit
belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus),
keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende
Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte
sich die Klägerin.

Entscheidung: Der BFH gab der
Klägerin Recht:

  • Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der
    Arbeitnehmer – wie hier – zu den in der Vorschrift genannten Zeiten
    im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit
    ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt
    werden.

  • Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und
    Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist dagegen
    unerheblich. Eine solche verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit der
    Zuschläge nicht.

  • Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass eine mit
    einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die
    passive Fahrtätigkeit – zu den begünstigten Zeiten (Sonntags, Feiertags
    oder Nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete
    Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm
    „leicht von der Hand“ geht, ist nicht entscheidend.

Hinweis: Die Höhe der von der
Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge war vorliegend nicht streitig. Die
Klägerin hat bei deren Berechnung die maximal steuerfrei anwendbaren
Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge
– wie im Gesetz vorgesehen – mit höchstens 50 € angesetzt.
In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der
Stundenlohn – wie beispielsweise bei Spitzensportlern – tatsächlich
50 € überschreitet.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 28/19;
NWB

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