Mieter können für die auf sie
		entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker
		eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer
		Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der
		Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die
		Steuerermäßigung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den
		Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst
		abgeschlossen hat. 
Hintergrund: Für
		Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
		Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €,
		gewährt. Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder
		Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen in Anspruch
		genommen, wird eine Steuerermäßigung von ebenfalls 20 %, maximal 1.200
		€, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern
		nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus,
		dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
		er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat, so dass Barzahlungen nicht
		begünstigt sind.
Sachverhalt: Die Kläger
		waren Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrer
		Betriebskostenabrechnung für 2016 waren u. a. Kosten für die Funktionsprüfung
		des Rauchwarnmelders, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie für die
		Gartenpflege und den Schneeräumdienst ausgewiesen. Für diese Kosten beantragten
		die Kläger eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und
		Handwerkerleistungen. Der Schneeräumdienst und die Gartenpflege war von
		Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden. Das Finanzamt
		gewährte die Steuerermäßigung nicht. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für grundsätzlich möglich,
		verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
		zurück:
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Dem Grunde nach handelte es 
 sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:- 
Die Treppenhausreinigung, 
 die Gartenpflege und der Schneeräumdienst sind haushaltsnahe Dienstleistungen,
 da sie üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Zum
 Haushalt gehört auch die Räumung des Schnees auf dem Gehweg vor dem Haus, nicht
 aber die Schneeräumung auf der Straße vor dem Haus. Im Streitfall wurde nur der
 Gehweg vom Schnee befreit.
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Die Funktionsprüfung des 
 Rauchwarnmelders war eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt der Kläger.
 
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Die Kläger haben die 
 haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch in Anspruch
 genommen. Hierfür genügt es, dass die Kläger von diesen Leistungen profitiert
 haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Kläger selbst den Auftrag für die
 Leistungen erteilt haben.
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Die Kläger haben für die 
 Leistungen auch eine Rechnung erhalten. Insoweit genügt es, dass sie eine
 Betriebskostenabrechnung vorlegen können, in der die erforderlichen Angaben zur
 Art der Leistungen und zum Zeitraum sowie zu den angefallenen Arbeitskosten
 enthalten sind. Soweit das Finanzamt diese Unterlagen im Streitfall nicht für
 ausreichend gehalten hat, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob
 Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben
 enthalten. Dies wird insbesondere hinsichtlich der Schneebeseitigung und der
 Gartenpflege zu prüfen sein, da diese Leistungen von Mitgliedern der
 Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden sind.
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Hinsichtlich der Zahlung auf 
 das Konto des jeweiligen Leistungserbringers genügt es für die
 Steuerermäßigung, dass die Überweisung von der Wohnungseigentümergemeinschaft
 oder vom Vermieter geleistet worden ist.
Hinweise: Der BFH stärkt
		die Position der Steuerpflichtigen, weil er grundsätzlich
		Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen oder sonstige
		Abrechnungsunterlagen des Vermieters oder Verwalters als Nachweis für
		begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt.
		Der BFH folgt zudem der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend
		hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters
		bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten
		Muster ausgewiesen werden. 
Allerdings bleibt es dabei, dass
		die genannten Unterlagen weniger als eine Rechnung des Leistungserbringers
		sind. Enthalten diese Unterlagen also nicht die wesentlichen Angaben oder
		bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist der Steuerpflichtige
		gefordert, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem
		Finanzamt vorzulegen; als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und
		kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das
		Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt oder das FG den
		Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch
		dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen
		im Zivilrechtsweg zu erstreiten. 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 –
		VI R 24/20; NWB
 
					