Soweit sich außergewöhnliche Belastungen im Umfang der sog.
zumutbaren Belastung nicht auswirken, kann der Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung geltend machen, wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen
handelt. Werden Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem
Altersheim um die sog. Haushaltsersparnis gekürzt, kann für die
Haushaltsersparnis jedoch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen gewährt werden.

Hintergrund: Für haushaltsnahe
Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, maximal
4.000 €. Diese Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer
abgezogen. Sie wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Sachverhalt: Die 1929 geborene
Klägerin war im Streitjahr 2015 krankheitsbedingt in einer Seniorenresidenz
untergebracht und bewohnte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von
ca. 63 qm. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 33.800 €.
Sie zog von diesen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 8.472 € ab
und machte den verbleibenden Betrag von 25.411 € als außergewöhnliche
Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen
nicht an. Das Finanzgericht (FG) erkannte außergewöhnliche Belastungen in Höhe
von ca. 8.500 € nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von 2.039
€ an und berücksichtigte eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen in Höhe von 798 €. Sowohl die Klägerin als auch das
Finanzamt legten hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Finanzamts statt und gewährte die
Steuerermäßigung nur in Höhe von 408 €, nämlich in Höhe von 20 % auf die
zumutbare Belastung von 2.039 €:

  • Die zumutbare Belastung der Klägerin betrug 2.039 €.
    Dies war der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der sich nach dem Gesetz
    aufgrund der Einkünfte der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung
    auswirkte.

  • Dieser Betrag kann daher grundsätzlich im Rahmen der
    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Es
    kann unterstellt werden, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf
    haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt. Damit war die Steuerermäßigung in Höhe
    von 408 € (20 % von 2.039 €) zu berücksichtigen.

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist
    allerdings nicht in bezug auf die Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 €
    zu gewähren. Die Haushaltsersparnis wird von den außergewöhnlichen Belastungen
    abgezogen, weil der Bewohner einer Seniorenresidenz Verpflegungs- und
    Unterbringungskosten spart, d.h. diese auch dann getragen hätte, wenn er nicht
    in die Seniorenresidenz umgezogen wäre. Die Haushaltsersparnis entfällt auf
    Fixkosten für die Miete, Verpflegung, Reinigung, Strom, Wasser etc. Dies sind
    keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Hinweise: Die Revision der
Klägerin hatte keinen Erfolg, da sie die Frist für die Revisionsbegründung
versäumt hatte.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, für außergewöhnliche
Belastungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig
berücksichtigt werden können, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen zu prüfen. Die Finanzverwaltung geht ebenso wie der BFH
typisierend davon aus, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf haushaltsnahe
Dienstleistungen entfällt.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – VI R 46/18; NWB

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