Eine Steuerermäßigung für eine
energetische Maßnahme wird erst nach vollständiger Bezahlung des
Rechnungsbetrags gewährt, nicht bereits nach der ersten
Ratenzahlung.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für
die Durchführung energetischer Maßnahmen im selbstgenutzten Gebäude. Im Jahr
des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden jeweils 7 % der
Aufwendungen, maximal 14.000 €, und im übernächsten Jahr 6 % der
Aufwendungen, maximal 12.000 €, von der Einkommensteuer abgezogen.
Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige eine
Rechnung erhalten hat und dass er die
Zahlung unbar geleistet hat.

Sachverhalt: Die Kläger
ließen an ihrem Haus energetische Maßnahmen durchführen, indem sie einen neuen
Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen ließen. Die Rechnung
für die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar 2021 belief sich
auf ca. 8.000 €. Die Kläger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200
€. Im Zeitraum März bis Dezember 2021 zahlten sie insgesamt 2.000
€. Für diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung die
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die
Steuerermäßigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der
letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zurück, weil eine
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt:

  • Zwar lagen die Voraussetzungen
    für eine Steuerermäßigung aufgrund energetischer Maßnahmen grundsätzlich vor.
    Das Eigenheim war älter als zehn Jahre, es wurde selbstgenutzt, und die
    Heizungsanlage wurde optimiert.

  • Allerdings war die
    energetische Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Denn es kommt nicht nur auf den
    Einbau des neuen Heizungskessels an, sondern auch auf die Erteilung einer
    Rechnung sowie auf deren Bezahlung. Wäre es dem Gesetzgeber nur auf die
    Durchführung der energetischen Maßnahme angekommen, hätte er den Begriff der
    Fertigstellung bzw. Herstellung, nicht aber den Begriff des Abschlusses der
    energetischen Maßnahme im Gesetzestext verwendet.

  • D er Gesetzgeber wollte mit der
    steuerlichen Förderung zugleich auch die Schwarzarbeit und illegale
    Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn der
    Eigenheimbesitzer bereits 100 % des Rechnungsbetrags absetzen könnte, obwohl er
    die Rechnung noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat.

  • Der Abschluss einer
    Ratenzahlungsvereinbarung steht der vollständigen Zahlung nicht gleich. Denn es
    fehlt jedenfalls an der erforderlichen unbaren Zahlung. Eine Steuerermäßigung
    kommt somit erst mit vollständiger Bezahlung in Betracht.

Hinweis: Der BFH hat die
Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kläger hatten
einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuerermäßigung
für Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten begünstigt
sind. Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den verbleibenden
Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun
prüfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kläger im Streitjahr 2021
die Arbeitskosten bezahlt haben.

Im Hinblick auf die niedrigere
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wäre es für die Kläger günstiger
gewesen, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen,
allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung der letzten Rate.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 –
IX R 31/23; NWB

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