Der Erbe kann Steuerberatungskosten, die aufgrund der Nacherklärung
von Einnahmen, die der Erblasser hinterzogen hat, entstehen, ebenso als
Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehen wie Kosten für die
Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Erblassers.
Hintergrund: Die Erbschaftsteuer
richtet sich u.a. nach dem Wert des Nachlasses. Vom Wert des Nachlasses
abzuziehen sind Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers sowie sog. Kosten zur
Regelung des Nachlasses. Nachlassregelungskosten sind Aufwendungen des Erben,
die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des
Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die
Verwaltung des Nachlasses gehören nicht dazu und sind daher nicht abziehbar.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Alleinerbin des im Jahr 2013 verstorbenen E, der im Zeitraum von 2002 bis 2012
Zinserträge in der Schweiz hinterzogen hatte. Die Klägerin erklärte diese
Zinserträge nach; hierdurch entstanden ihr Steuerberatungskosten in Höhe von
ca. 9.500 €. Außerdem ließ sie die von E bewohnte Wohnung räumen und
löste den Haushalt auf; dies verursachte Kosten von ca. 2.500 €. In der
Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin beide Beträge von 9.500 €
und 2.500 € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt
erkannte die Kosten nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Die Steuerberatungskosten sind als Nachlassregelungskosten zu
berücksichtigen. Die Kosten für die Nacherklärung der Zinsen dienten nämlich
dazu, den Umfang der Steuerschulden, die vom Erblasser herrühren und dem Grunde
nach Nachlassverbindlichkeiten sind, zu klären. -
Auch die Räumungskosten sind als Kosten zur Regelung des
Nachlasses abziehbar. Denn die Klägerin klärte mit der Auflösung des
Haushaltes, welche Teile des Hausrats zum Nachlass gehörten oder aber nur
geliehen und deshalb dem Eigentümer zurückzugeben waren. Ohne Erbfall wären die
Kosten nicht entstanden; sie waren daher noch keine Kosten der
Nachlassverwaltung, die nicht abgezogen werden dürften.
Hinweise: Bezüglich der
Steuerberatungskosten weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung
ab. Der BFH lässt offen, ob die Steuerberatungskosten als Erblasserschulden
hätten berücksichtigt werden können.
Grundsätzlich können Steuerschulden, die auf Einkünfte des
Erblassers entfallen, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst
wenn die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes noch nicht festgesetzt waren.
Bei hinterzogenen Steuern verlangt der BFH aber grundsätzlich, dass die Steuern
vom Erblasser auch tatsächlich entrichtet werden; anderenfalls fehlt es an der
wirtschaftlichen Belastung, die einen Abzug vom Wert des Nachlasses
rechtfertigt.
BFH, Urteil vom 14.10.2021 – II R 30/19; NWB