Ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens 1 % an einer GmbH
		beteiligt ist, die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält und die
		Beteiligung veräußert, kann die Steuerberaterkosten, die für die spätere
		Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstehen, als Veräußerungskosten absetzen.
		Dieser Abzug ist bereits im Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung
		möglich. 
Hintergrund: Der Gewinn aus dem
		Verkauf einer GmbH-Beteiligung gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
		Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1
		% an der GmbH beteiligt war. Vom Veräußerungspreis sind die Anschaffungskosten
		und nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Veräußerungskosten abzuziehen,
		um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dem
		sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		mit 5,93 % an der A-GmbH beteiligt und hielt die Beteiligung in ihrem
		Privatvermögen. Im Jahr 2021 verkaufte sie ihre Beteiligung mit Gewinn. Im Jahr
		2023 ließ sie durch ihren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2021
		erstellen, in der der Gewinn aus der Veräußerung erklärt wurde. Der
		Steuerberater berechnete für die Gewinnermittlung eine Gebühr, die die Klägerin
		in der Steuererklärung für 2021 als Veräußerungskosten geltend machte.
		
Entscheidung: Das Hessische
		Finanzgericht (FG) bejahte Veräußerungskosten und gab der Klage statt:
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Veräußerungskosten sind anzunehmen, wenn bei den Aufwendungen 
 ein Veranlassungszusammenhang zu der
 Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das
 „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und
 darauf, ob sie eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn
 aufweisen.
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Nicht zu folgen ist der Auffassung, nach der 
 Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung wirtschaftlich
 veranlasst sind. Danach müssten die Aufwendungen zwecks Durchführung der
 Anteilsveräußerung entstanden sein.
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Im Streitfall waren die Steuerberaterkosten durch die 
 Veräußerung veranlasst. Das auslösende Moment war nämlich der
 Veräußerungsvorgang selbst, der die Pflicht auslöste, den Gewinn aus der
 Veräußerung zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweise: Wird eine wesentliche
		GmbH-Beteiligung, d.h. mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %, im
		Privatvermögen gehalten, ist ein allgemeiner Betriebsausgabenabzug nach dem
		Gesetz nicht vorgesehen. Der Veräußerungsgewinn mindert sich vielmehr nur um
		Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten und um Veräußerungskosten.
		Das aktuelle Urteil ist daher für GmbH-Gesellschafter erfreulich. 
Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
		kam übrigens nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen für den Steuerberater
		waren nicht durch den Erhalt oder die Begründung einer Einkunftsquelle, d.h.
		der GmbH-Beteiligung, die Gewinnausschüttungen ermöglicht, ausgelöst
		worden.
Die Aufwendungen sind zwar erst 2023 entstanden, als der
		Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt hat; sie wirken aber auf
		den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2021 zurück. 
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 1208/23;
		NWB
 
					