Die gesetzliche Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne setzt u.a.
eine Sanierungsabsicht des Gläubigers voraus, der auf seine Forderung
verzichtet. Für die Sanierungsabsicht genügt es nicht, wenn der Gläubiger
lediglich den Erlass seiner Forderung beabsichtigt; vielmehr muss er zumindest
auch die Sanierung des Schuldners beabsichtigen.

Hintergrund: Sanierungsgewinne
sind nach dem Gesetz steuerfrei. Die Steuerfreiheit setzt die
Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierbarkeit des Unternehmens, die
Sanierungseignung der Gläubigermaßnahme und die Sanierungsabsicht des
Gläubigers voraus. Die gesetzliche Regelung wurde im Jahr 2017 eingeführt.
Vorher gab es nur eine Steuerbefreiung, die von der Finanzverwaltung ohne
gesetzliche Grundlage gewährt wurde und deshalb rechtswidrig war (sog.
Sanierungserlass). Der Sanierungserlass wurde im Jahr 2003 von der
Finanzverwaltung veröffentlicht, nachdem bis 1997 eine gesetzliche
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gegolten hatte, die ebenfalls die
Sanierungsabsicht, die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierbarkeit und die
Sanierungseignung verlangt hatte.

Sachverhalt: Der Kläger befand
sich mit seinem Unternehmen in der Krise. Die X-Bank war eine Gläubigerin des
Klägers und verzichtete auf einen Teil ihrer Forderungen. Dabei ging es ihr
darum, möglichst hohe Tilgungsbeträge für eine bereits abgeschriebene
Darlehensforderung, die gegenüber dem Kläger bestand, zu erzielen. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger eine sog.
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, um die Zulassung der
Revision zu erreichen.

Entscheidung: Der BFH wies die
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, weil die vom Kläger
aufgeworfene Frage der Sanierungsabsicht nicht klärungsbedürftig ist:

  • Die gesetzliche Steuerbefreiung setzt die Sanierungsabsicht
    voraus. Dieses Erfordernis war sowohl im sog. Sanierungserlass der
    Finanzverwaltung als auch in der früheren gesetzlichen Steuerbefreiung bis zum
    Jahr 1997 enthalten. Daher kann auf die Rechtsprechung zur früheren
    gesetzlichen Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne zurückgegriffen werden, die
    den Begriff der Sanierungsabsicht bereits geklärt hat.

  • Die frühere Rechtsprechung forderte, dass der Gläubiger
    entweder vorrangig die Absicht haben muss, den Schuldner zu sanieren, oder dass
    die Sanierungsabsicht des Gläubigers zumindest mitentscheidend sein muss. Der
    Gläubiger musste also in jedem Fall auch fremdnützige Motive
    verfolgen.

  • Diese Grundsätze gelten auch nach der Neuregelung, Es genügt
    daher nicht, dass der Gläubiger nur den Verzicht auf seine Forderung, d.h. den
    Erlassvertrag, beabsichtigt. Eine nur mitschwingende Absicht des Gläubigers zur
    Sanierung ist mithin nicht ausreichend.

  • Für die X-Bank war die Sanierung des Unternehmens des Klägers
    nicht mitentscheidend; vielmehr ging es ihr darum, möglichst hohe
    Tilgungsbeträge für eine bereits abgeschriebene Darlehensforderung, die
    gegenüber dem Kläger bestand, zu erzielen.

Hinweise: Der Beschluss des BFH
macht deutlich, dass sich gegenüber der früheren gesetzlichen Steuerbefreiung
inhaltlich nichts ändert.

Im Rahmen einer Sanierung sollte auf eine entsprechende
Dokumentation der Sanierungsabsicht geachtet werden, um die Steuerbefreiung
nicht zu gefährden.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung eines
Sanierungsgewinns eingehalten, ist der Gewinn zwar sowohl bei der Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuer als auch beim Gewerbesteuermessbetrag steuerfrei; im
Gegenzug gehen aber die Verlustvorträge unter. Auf diese Weise soll eine
Doppelbegünstigung verhindert werden, die daraus entstehen könnte, dass der
Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt wird und die Verlustvorträge erhalten
bleiben und zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden könnten.

BFH, Beschluss vom 27.11.2020 – X B 63/20 (sog. NV-Entscheidung);
NWB

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